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Pflicht-Umtausch des Führerscheins jetzt auch bei VGs

Ab sofort kann der Umtausch bei den Verwaltungen der Verbandsgemeinden beantragt werden

Bis zu welchem Zeitpunkt ein Umtausch erfolgen muss, ergibt sich aus nachfolgender Tabelle. Bei alten Papierführerscheinen richtet sich die Frist für den Umtausch nach dem Geburtsjahr der Person, auf welche er ausgestellt ist. Ist ein Kartenführerschein vor dem 19.01.2013 ausgestellt, richtet sich die Umtauschfrist nach dem Ausstellungsjahr dieses Führerscheins.

Handlungsbedarf besteht mit Blick auf die vorgegebene Staffelung zunächst nur für InhaberInnen von alten Papier-Führerscheinen der Geburtsjahrgänge 1953 bis 1958 sowie im kommenden Jahr für die Geburtsjahrgänge 1959 bis 1964. Für alle anderen InhaberInnen eines Führerscheins ist zum jetzigen Zeitpunkt keine Eile geboten. Die individuellen Fristen lassen sich aus der anhängenden Tabelle ablesen.

Da lediglich Dokumente umgetauscht werden, muss keine Prüfung abgelegt werden. Zum Umtausch des Führerscheins benötigt man die bisherige Fahrerlaubnis, ein Ausweisdokument sowie ein neues, biometrisches Passfoto. Die Umstellungsgebühr beträgt 25,30 Euro.

Weitere Informationen.

Papier-Führerscheine, die bis einschließlich 31.12.1998 ausgestellt worden sind

Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers

Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss

Vor 1953

19.01.2033

1953 – 1958

19.01.2022

1959 – 1964

19.01.2023

1965 – 1970

19.01.2024

1971 und später

19.01.2025

 

Karten-Führerscheine, die ab dem 01.01.1999 ausgestellt worden sind

Ausstellungsjahr

Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss

1999 – 2001

19.01.2026

2002 – 2004

19.01.2027

2005 – 2007

19.01.2028

2008

19.01.2029

2009

19.01.2030

2010

19.01.2031

2011

19.01.2032

2012 – 18.01.2013

19.01.2033