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Umsetzung der EU-Führerscheinrichtlinie:
Pflicht-Umtausch von Führerscheinen die vor Januar 2013 ausgestellten wurden

Die Führerscheinstelle der Kreisverwaltung Südwestpfalz informiert, dass der Gesetzgeber die Verpflichtung zum Umtausch bis zum 18. Januar 2013 ausgestellter Führerscheine geregelt hat. Zu den Altdokumenten gehören demnach auch jene Plastikführerscheine in Scheckkartengröße, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden.

Mit dem Führerscheinumtausch werden die Vorgaben der EU-Führerscheinrichtlinie umgesetzt, wonach bis Anfang 2033 alle Führerscheine in den EU-Staaten einheitlich ausgestaltet sein müssen. Das neue Dokument ist fälschungssicherer, zudem ist eine Registrierung in einem zentralen Register sichergestellt. Seit dem 19. Januar 2013 werden Führerscheindokumente auf 15 Jahre befristet.

Bis zu welchem Zeitpunkt ein Umtausch erfolgen muss, ergibt sich aus nachfolgender Tabelle. Bei alten Papierführerscheinen richtet sich die Umtauschfrist nach dem Geburtsjahr der/des Fahrerlaubnisinhaberin/Fahrerlaubnisinhabers. Bei vor dem 19.01.2013 ausgestellten Kartenführerscheinen richtet sich die Umtauschfrist nach dem Ausstellungsjahr dieses Führerscheins.

Handlungsbedarf besteht mit Blick auf die vorgegebene Staffelung nach Geburtsjahren (bei Papier-Führerscheinen) und Ausstellungsjahren (bei Karten-Führerscheinen) zunächst für Inhaber*innen von alten Papier-Führerscheinen der Geburtsjahrgänge1953 bis 1958 sowie im kommenden Jahr für die Geburtsjahrgänge 1959 bis 1964.

Für alle anderen Führerscheininhaber*innen ist zum jetzigen Zeitpunkt keine Eile geboten. Näheres kann der anhängenden Tabelle entnommen werden.

Zum Umtausch des Führerscheins werden die bisherige Fahrerlaubnis, ein Ausweisdokument sowie ein neues, biometrisches Passfoto benötigt. Die Umstellungsgebühr beträgt 25,30 Euro. Die Ablegung von Prüfungen ist mit dem Austausch nicht verbunden. Es geht letztlich um einen reinen Umtausch der Dokumente.

  

I. Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind (= Papierführerscheine):

Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers

Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss

Vor 1953

19.01.2033

1953 – 1958

19.01.2022

1959 – 1964

19.01.2023

1965 – 1970

19.01.2024

1971 und später

19.01.2025

 

II. Führerscheine, die ab dem 01. Januar 1999 ausgestellt worden sind (= Kartenführerscheine):

Ausstellungsjahr

Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss

1999 – 2001

19.01.2026

2002 – 2004

19.01.2027

2005 – 2007

19.01.2028

2008

19.01.2029

2009

19.01.2030

2010

19.01.2031

2011

19.01.2032

2012 – 18.01.2013

19.01.2033

 

Führerschein - Umtausch in EU-Kartenführerschein

Für den Umtausch in einen EU-Kartenführerschein ist folgendes zu beachten:

·         Persönliche Vorsprache bei der Führerscheinstelle ist erforderlich

·         Gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung ist vorzulegen

·         Ausländische Mitbürger benötigen einen Pass mit Meldebestätigung sowie eine gültige Aufenthaltserlaubnis

·         Neues biometrisches Passbild, 35 x 45 mm (ohne Kopfbedeckung, schwarz/weiß oder farbig)

·         Sollte der Führerschein nicht von unserer Behörde ausgestellt sein, ist eine Karteikartenabschrift der ausstellenden Behörde vorzulegen

·         Das bisherige (alte) Führerscheindokument ist vorzulegen

·         Die Gebühr für die Umstellung des Führerscheindokuments beträgt 25,30 €

·         Die Bearbeitungsdauer beträgt ca. vier Wochen

 

Der Führerschein muss anschließend gegen Vorlage des „alten“ Führerscheines abgeholt werden. Dies kann auch durch eine/einen Bevollmächtigte(n) erfolgen. Eine Mustervollmacht finden Sie hier: