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Auswirkungen des Krieges in der Ukraine abmildern

 Freigabe ökologischer Vorrangflächen (ÖVF)

Macht ein Betrieb hiervon Gebrauch, muss er die betroffenen Flächen unter Nennung von Schlag-Nummer, ÖVF-Typ, Nutzungsart und Flächengröße der zuständigen Behörde bis zum 15.09.22 mitteilen. Antragsformular ausdrucken.

Unter die Regelung fallen im Jahr 2022 Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke (Nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe in der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013) und ab dem 01.07.22 brachliegende Flächen (Nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (Code 062)). Sie dürfen von Tieren beweidet oder zu Futterzwecken geschnitten werden.

 

Hinweise:

Die Regelungen zur Anbaudiversifizierung gelten weiterhin. Für die Berechnung der Anteile der verschiedenen Kulturen nach Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird der Zeitraum vom 01.06. bis 15.07. berücksichtigt (§ 17 Abs. 1 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung). Erfolgt die Futternutzung der brachliegenden Flächen vor dem 16.07., so gelten die Flächen nicht mehr als Brache, sondern als Gras- oder Grünfutterpflanzen.

Für Flächen, welche nach § 32a der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung als für Honigpflanzen genutztes Land angemeldet wurden, ist ab 0110. lediglich eine Beweidung mit Schafen und Ziegen zulässig. Eine Ausnahmegenehmigung, die eine Schnittnutzung zur Futtergewinnung dieser Flächen erlaubt, ist rechtlich nicht zulässig.

Nach § 28 Abs. 2 und § 29 Abs. 3 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung ist eine Beweidung oder Schnittnutzung von Pufferstreifen / Feldrändern und Streifen von beihilfefähigen Hektarflächen an Waldrändern außerhalb des Sperrzeitraums nach § 5 Abs. 4 der Agrarzahlungen-Durchführungsverordnung (01.04. – 30.06.) immer erlaubt.