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Corona - was ab Mai gilt

Isolationszeit für Corona-Infizierte kann verkürzt werden

Neu ist allerdings, dass diese Absonderung bereits nach Ablauf von fünf Tagen beendet werden kann. Die Absonderung endet dann am sechsten Tag um 0:01 Uhr. Ein Freitesten ist dafür nicht notwendig; Voraussetzung dafür ist allerdings, dass in den letzten 48 Stunden vor Beendigung der Isolation keine typischen Symptome einer Corona-Infektion mehr auftreten. Halten Symptome wie Fieber oder Husten an, muss auch die Absonderung fortgesetzt werden, bis zu maximal 10 Tagen. Die Absonderung endet dann auf jeden Fall am elften Tag.

Dabei ist zu beachten, dass für Beschäftigte bestimmter Einrichtungen, wie zum Beispiel Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen oder Pflegedienste, Arztpraxen oder Einrichtungen der Eingliederungshilfe besondere Regelungen gelten: Deren Beschäftigte müssen nach Beendigung ihrer Absonderung vor Wiederaufnahme ihrer Beschäftigung ein negatives Testergebnis eines bei einer Testeinrichtung vorgenommenen PoC-Antigentests oder einen entsprechenden PCR-Test (negativ oder mit einem ct-Wert größer 30) vorlegen.

Welche weiteren medizinischen Berufe beziehungsweise Einrichtungen betroffen sind, ist am Ende der Information aufgelistet.

Diese Regelung dient dem nach wie vor erforderlichen Schutz von vulnerablen Personengruppen. Details zur Absonderung sind auf der Seite https://corona.rlp.de/de/themen/absonderung-und-quarantaeneregelungen/ aufgeführt.

Kontaktpersonen – unabhängig von Impfstatus oder Alter – müssen nicht mehr in Absonderung. Für diese Personen bestehen nur noch die allgemeinen Empfehlungen zur Einhaltung von Schutzmaßnahmen, wie Maske tragen, Abstand halten, Selbsttests und Kontaktreduzierung. Eine Absonderungspflicht gilt nur noch für infizierte Personen.

Die neuen Absonderungsregelungen gelten auch für die rheinland-pfälzischen Schulen und Kindertagesstätten. Sollte eine infizierte Person nach Ablauf der fünf Tage 48 Stunden symptomfrei sein, kann sie ab dem sechsten Tag sofort in die Einrichtung zurückkehren, ansonsten verlängert sich die Absonderung bis zu maximal zehn Tagen. Eine Freitestung erfolgt nicht mehr, die Absonderung endet somit am elften Tag. Die neuen Regeln für nicht infizierte Kontaktpersonen gelten vor allem für Kinder in Kindertagesstätten. Ein Freitesten von Kontaktkindern ist, nach der Absonderungsverordnung, nicht mehr notwendig.

Weiterhin gilt die sogenannte Arbeitsquarantäne, das heißt positiv getestete aber symptomfreie Personen dürfen an die Arbeitsstätte zurückkehren. Das Instrument der Arbeitsquarantäne kann nach Absprache zwischen Beschäftigten und Arbeitgebern vereinbart werden. Es gelten dabei strenge Maßnahmen wie eine FFP2-Maskenpflicht und Kontaktreduktion auf ein Minimum.

Liste der medizinischen Berufe, bei denen krankheitsverdächtige oder als positiv getestete Personen die Einrichtung zwecks Wiederaufnahme der Beschäftigung ungeachtet ihres Immunitätsstatus nur betreten dürfen, wenn ein negativer Schnelltest (oder PCR-Test mit Ct-Wert über 30) vorliegt:

Beschäftigte in

·         Krankenhäusern,

·         Einrichtungen für ambulantes Operieren,

·         Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,

·         Dialyseeinrichtungen,

·         Tageskliniken,

·         Entbindungseinrichtungen,

·         Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit den genannten Einrichtungen vergleichbar sind,

·         Arztpraxen,

·         Zahnarztpraxen,

·         Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,

·         Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden,

·         ambulanten Pflegediensten, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen,

·         Rettungsdiensten,

·         in Pflegeeinrichtungen,

·         Einrichtungen der Eingliederungshilfe,

·         Wohnangeboten über Tag und Nacht für minderjährige Menschen mit Behinderungen,

·         Einrichtungen der Tagespflege,

·         ambulanten Pflegeeinrichtungen und ambulanten Dienste und Unternehmen, die vergleichbare Dienstleistungen wie alten und Pflegeheime anbieten