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Direktversand für Führerscheine im Pflicht-Umtausch

Kreisverwaltung ermöglicht Service ab 21.02.2022

„Dieser Schritt erspart Rückfragen nach dem Bearbeitungsstand, sowie eine erneute Vorsprache zum Abholen des neuen Führerscheins“, freut sich Landrätin Dr. Susanne Ganster mit allen an der Aktion beteiligten. „Die Kreisverwaltung unterstützt damit die Bürgerinnen und Bürger im Pflicht-Umtausch und erleichtert das bundesweite Großprojekt in der Südwestpfalz deutlich.“

Voraussetzung für den Postversand ist, den alten Führerschein bei der Antragstellung zu befristen und ungültig zu machen. Die befristete Gültigkeit des Dokuments wird darauf mit einem Stempel oder einem entsprechenden aufgebrachten Aufkleber bestätigt. Der alte ungültig gemachte Führerschein kann damit bis zum Erhalt des neuen Führerscheins als Fahrberechtigung weiter genutzt werden. Fahrten ins Ausland sollten allerdings erst wieder mit dem neuen Führerschein vorgenommen werden.

Für die Direktzustellung des Führerscheines an die Wohnanschrift wird neben den Antragsgebühren von 25,30 Euro bei Antragstellung eine zusätzliche Gebühr von 4,20 Euro erhoben.

Unabhängig von der Möglichkeit des Direktversandes dieser Dokumente wurde für die Antragstellerinnen und Antragsteller, die auf einen Direktversand verzichten, hat der Landkreis einen zusätzlichen Service eingerichtet. Sie können sich auf der Homepage des Landkreises ab sofort über einen Link informieren, ob der beantragte Führerschein schon zur Abholung bei der Führerscheinstelle bereitliegt. Damit entfällt künftig auch ein weiterer Grund für Telefon-Anfragen in der Führerscheinstelle. Über www.lksuedwestpfalz.de/fuehrerschein auf der Homepage des Landkreises gelangen Interessierte zur Auskunft über den Antrag.

Wer den Führerschein in der Kreisverwaltung abholen möchte benötigt dazu keinen Termin. Die Führerscheinstelle ist zu folgenden Zeiten geöffnet:

Montag bis Freitag              von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Donnerstag zusätzlich       von 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr

Die Kreisverwaltung weist im Zusammenhang mit dem Pflichtumtausch nochmals ausdrücklich auf die teils jahrelangen Fristen hin. Zunächst müssen nur alte Papierführerscheine umgetauscht werden. Die geltenden Umtauschfristen sind in anhängender Tabelle nochmals aufgeführt. Eine Umtauschpflicht für bereits vorhandene Kartenführerscheine setzt erst ab dem Jahr 2026 ein.

Umtauschfristen für alte Papierführerscheine:

Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers

Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss

Vor 1953

19.01.2033

1953 – 1958

19.01.2022

1959 – 1964

19.01.2023

1965 – 1970

19.01.2024

1971 und später

19.01.2025