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Corona-Basis-Schutzmaßnahmen ab 03. April

Was ab 03. April gilt  

„Die derzeitigen bundesweiten Rahmenbedingungen ermöglichen die vielfach gewünschten Lockerungen bei den Corona-Maßnahmen. Abhängig von den Entwicklungen insbesondere in den Krankenhäusern ist eine neue Normalität wird wieder möglich“, trägt Landrätin Dr. Susanne Ganster diesen Schritt mit. „Allerdings sehen wir gerade in diesen Tagen hier bei uns neue Höchstwerte bei hospitalisierten Corona-Patienten, Fallzahlen und Inzidenzen, bei denen wir nun den lange weit über uns liegenden Landes- und Bundesdurchschnitt erreichen. Die Maske bleibt ein gutes Mittel, um die Verbreitung von Viruserkrankungen einzudämmen.“

Zugangsbeschränkungen wie 2G+ oder 3G sind aufgehoben. Mit den entfallenen Verpflichtungen, gilt es nun weit mehr eigenverantwortlich zu handeln. Weiterhin Maske zu tragen ist dabei wichtig und der effektivste Eigen- und Fremdschutz, vor allem dort wo Menschen spontan in Kontakt kommen und in entsprechender Nähe und größerer Anzahl.

Auf höchstem Niveau dynamisch steigende Inzidenzen geben uns Anlass, zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger sowie unserer Mitarbeitenden, die Maskenpflicht in den Verwaltungsgebäuden der Kreisverwaltung beizubehalten. Die Maskenpflicht als eine der so genannten Basis-Schutzmaßnahmen gilt weiterhin in Krankenhäusern, Arztpraxen, Pflegeeinrichtungen und im ÖPNV.

Um Arbeitsabläufe aufrecht zu erhalten, macht die angepasste 33. Corona-Bekämpfungsverordnung es Personen mit einer Corona-Infektionen ohne Symptome durch eine Arbeitsquarantäne möglich, nach vorheriger Abstimmung mit dem Arbeitgeber unter entsprechenden Bedingungen wieder an die Arbeitsstätte zurückkehren. So kann das Ziel verfolgt werden, mit dem Virus umzugehen und Belastungen aus weiterreichenden Einschränkungen auszuräumen.

Welche Regeln gelten?

Masken: Ausschließlich in medizinischen Bereichen, wie in Krankenhäusern oder Arztpraxen, in Alten- und Pflegeheimen sowie im öffentlichen Personennahverkehr bleibt das Tragen einer OP-Maske, einer FFP2-Maske oder einer Maske eines vergleichbaren Standards verpflichtend.

Schulen: In Schulen gilt bis eine Woche nach den Osterferien zweimal wöchentlich das anlasslose Testangebot für Schülerinnen und Schüler sowie für das Personal. Nach Auftreten eines Infektionsfalles muss sich die gesamte Lerngruppe für fünf aufeinanderfolgende Schultage selbst testen.

Kindertagesstätten: In KITAs besteht weiterhin die Pflicht zu testen, wenn ein Anlass gegeben ist. Nach einem Infektionsfall besteht für alle Kontaktpersonen eine Absonderungspflicht. Betroffene Kinder und Erwachsene können erst nach 10tägiger Absonderung wieder in die KITA zurückkehren oder nach fünf Tagen, wenn sie sich mit einem Antigen-Schnelltest einer zertifizierten Teststelle freigetestet haben.

Arbeitsstelle: Positiv auf Corona getestete Beschäftigte, die symptomfrei bleiben, können nach vorheriger Absprache mit ihrem Arbeitgeber unter Einhaltung strenger Maßnahmen, wie beispielsweise einer FFP2-Maskenpflicht, an die Arbeitsstätte zurückkehren. Kontakte sind auf das notwendigste Mindestmaß zu reduzieren. Eine bisher erforderliche Genehmigung durch die Gesundheitsämter wird zudem entfallen.

Die fortwährend aktualisierten und ergänzten „A-Z Corona-Regeln“ können unter https://corona.rlp.de/de/aktuelles/corona-regeln-im-ueberblick/ abgerufen werden.