newspapers-444447_960_720.jpg

Neue Absonderungsverordnung gilt seit 13. September

Neue Regelungen des Landes bezüglich Corona-Infektionen in Kindertagesstätten und Schulen

In Kindertagesstätten und Einrichtungen der Kindertagespflege gilt: Ein positiv getestetes Kind oder ein/e positiv getestete/r Mitarbeiter/in muss in Quarantäne. Die Kontaktpersonen (alle Kinder der gleichen Gruppe oder bei einem offenen Konzept alle Kinder; und Mitarbeiter/innen, die Kontakt hatten) haben eine einmalige Testplicht und müssen sich bis zum Vorliegen eines negativen Test-Ergebnisses absondern. Sie können erst nach einem negativen PCR-Test-Ergebnis zurück in die Einrichtung. Die Testpflicht gilt nicht für geimpfte Personen und genesene Personen.

Das Gesundheitsamt informiert die Einrichtung über positive Fälle, die Einrichtung informiert wiederum die Eltern. Mit der Information des Gesundheitsamts, die die Kita-Leitung an die Kontaktpersonen weitergibt, können kostenlos PCR-Tests vorgenommen werden. Das Gesundheitsamt stellt erst nach der Absonderung eine Quarantäne-Bescheinigung für die Kontaktpersonen in der Einrichtung aus.

Für Schülerinnen und Schüler greift seit 13. September ebenfalls eine Neuregelung. Wer positiv getestet wird, hat unverändert Quarantäne. Für die Schülerinnen und Schüler innerhalb der Klasse, Lern- oder Betreuungsgruppe, in der die Infektion aufgetreten ist, sowie deren Lehrkräfte oder weiteres pädagogisches Personal besteht keine Absonderungspflicht, sondern stattdessen für den Zeitraum von fünf aufeinanderfolgenden Schultagen eine tägliche Testpflicht mittels Selbsttest sowie die Pflicht, eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen.

Die tägliche Testpflicht gilt nicht für geimpfte und genesene Personen und greift an dem auf die Feststellung des positiven Testergebnisses folgenden Schultag. Die Maskenpflicht tritt unverzüglich ein und gilt für den Zeitraum der täglichen Testpflicht, auch wenn diese zeitlich erst nach der Maskenpflicht eintritt. Test- und Maskenpflicht entfallen, sofern ein negativer PoC-Antigentest durch geschultes Personal in einer Testeinrichtung oder ein negativer PCR-Test das positive Ergebnis des Selbsttests des jeweiligen Primärfalles widerlegen. Das Gesundheitsamt informiert die Schule über neue positive Fälle. Die täglichen Selbsttests sind selbständig von der Schule zu organisieren.

Das Gesundheitsamt bittet Eltern von Rückfragen beim Gesundheitsamt abzusehen. Das Vorgehen wird in der Einrichtung geregelt, die Kommunikation erfolgt über die Einrichtung.

Die obengenannten Regelungen gelten nicht, wenn es sich in der Schule oder in der Kindestagestätte um ein größeres Ausbruchsgeschehen oder eine besondere Virusvariante handelt. In diesen Fällen gilt: Die engen Kontaktpersonen müssen sich in Absonderung begeben, diese Absonderung kann ab dem fünften Tag mittels eines frühestens an diesem Tag vorgenommenen PCR-Tests mit negativem Ergebnis beendet werden. Alle weiteren Kontaktpersonen in der Einrichtung haben sich auch in Absonderung zu begeben, diese kann unverzüglich mittels eines PCR-Tests mit negativem Ergebnis beendet werden. Danach gelten in den Schulen eine Maskenpflicht und eine Testpflicht für vier aufeinanderfolgende Schultage.

 

Alle Rechtsgrundlagen des Landes Rheinland-Pfalz sind zu finden unter https://corona.rlp.de/de/service/rechtsgrundlagen/. Dort ist auch die Landesverordnung zur Absonderung von mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 Infizierten oder krankheitsverdächtigen Personen und deren Hausstandsangehörigen und Kontaktpersonen abrufbar.