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Asbest – richtig entsorgen Abbrucharbeiten vorab anmelden

Schwerpunkte der arbeitsschutz- und immissionsschutzrechtlichen Inspektionen sind dabei der fachgerechte Abbruch der asbesthaltigen Baustoffe, die arbeitsmedizinische Vorsorge und das Tragen geeigneter Schutzausrüstung. Die Arbeiten müssen zudem durch eine Aufsichtsperson überwacht werden. Bei Verstößen können Bußgeldverfahren eingeleitet oder Strafanzeige erstattet werden.

Beauftragte Abbruchunternehmen die mit Asbest umgehen, benötigen eine spezielle Sachkunde für den Umgang mit Gebäudeschadstoffen. Durch diese Asbestsachkundelehrgänge werden sie legitimiert, unter Aufsicht die fachgerechte Entfernung des Gebäudeschadstoffs durchzuführen. Allerdings geben so legitimierte Unternehmen die Aufträge für Asbestsanierungen auch an Subunternehmer weiter, die unter Umständen nicht zum Umgang mit Asbest berechtigt sind.

Die Umweltabteilung weist darauf hin, dass Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten beim gewerblichen Umgang mit Asbest mindestens eine Woche vor Beginn der Arbeiten bei der SGD Süd angezeigt werden müssen. Dafür steht hier die Meldung bereit. Darin müssen der Ort der Baustelle, der Zeitraum, die personelle und sicherheitstechnische Ausstattung, die vorgesehene Arbeitsweise und die Entsorgung des Gefahrstoffs mitgeteilt werden.

Asbesthaltige Abfälle müssen in Big-Packs verpackt auf einer entsprechenden Deponie angeliefert werden. Unter 06321 990 beantworten die Baustellenkontrolleure der SGD Süd Fragen zum Umgang mit asbesthaltigen Baustoffen. Deren illegale Entsorgung in Feld und Wald ist eine Straftat.

 


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Weitere Infos:

Vielseitige günstige Eigenschaften von Asbest wie beispielsweise Elastizität, Stabilität, thermische Leitfähigkeit, Hitzebeständigkeit und Alterungsbeständigkeit haben dazu geführt, dass Asbest in zahlreichen Produkten verwendet wurde. Neben vielen günstigen Eigenschaften, gibt es auch eine negative: Die winzigen, nur unter einem speziellen Mikroskop sichtbaren, Asbestfasern sind krebserzeugend und dürfen deshalb nicht eingeatmet werden.

Es wird unterschieden zwischen fest gebundenen Asbestprodukten und schwach gebundenen, wobei die zuletzt genannten wesentlich gefährlicher sind. Sie sind aus vielmehr Fasern zusammengesetzt, die nur leicht in die Matrix eingebunden sind und somit wesentlich empfindlicher sind. Es ist erforderlich, ein Gebäude vor Umbaumaßnahmen oder vor einem Rückbau auf Gebäudeschadstoffe hin von einem Gutachter untersuchen zu lassen.


Beispiele asbesthaltiger Bauteile:


Dacheindeckungen aus Wellasbestzementplatten

Bis 1991 waren diese asbesthaltig, wobei danach noch "Ladenhüter" in Verkehr gebracht wurden. Jegliche Reinigung, Überdeckung, Beschichtung ist verboten. Es bleibt nur, die Dacheindeckung zu belassen oder abzubauen und zu entsorgen. Sobald diese Platten demontiert sind, werden sie zu Abfall und müssen verpackt und entsorgt werden. Wer Asbestzementplatten an andere abgibt handelt strafbar, ebenso derjenige, der sie wiederverwendet.

 

Fassadenplatten, bis circa 1991 asbesthaltig

Sofern sie abgenommen werden sollen, hat dies behutsam und möglichst bruchfrei zu erfolgen. Oft werden die Platten abgebrochen und nach unten geworfen. Unzählige krebserzeugende Asbestfasern werden an jeder Bruchstelle freigesetzt und im Umfeld verteilt. Eine kostenintensive Reinigung durch ein Spezialunternehmen ist die Folge.

Häufig sollen durch Witterungsverhältnisse unansehnlich gewordene Fassadenplatten gestrichen werden. Unbeschichtete Fassadenplatten dürfen jedoch weder gereinigt noch beschichtet (gestrichen) werden.

Beschichtete Fassadenplatten, die bereits eine werksseitig aufgebrachte Beschichtung haben, dürfen unter bestimmten Bedingungen wieder beschichtet werden.

Ein einst auf unbeschichtete Fassadenplatten aufgebrachter Anstrich gilt nicht als Beschichtung.

 

Im Inneren von Gebäuden können zahlreiche Bauteile aus Asbestzement verbaut sein, wie zum Beispiel

-         Abluftschächte

-         Rohrleitungen

-         Fensterbänke

Hierbei ist eine möglichst zerstörungsfreie Art der Demontage zu beachten. Darüber hinaus gibt es Vorgaben zu Abschottungen beziehungsweise Absaugung bei der Demontage freiwerdender Asbestfasern.

 

PSF

Relativ neu ist die Problematik asbestbelasteter Putze, Spachtelmassen und Fliesenkleber, welche vor einem Rückbau ebenfalls beleuchtet werden muss. In 25 Prozent der Gebäude aus der Zeit vor 1995 sind asbesthaltige Putze, Spachtelmassen oder Fliesenkleber festzustellen.


Bodenbeläge

Bodenbeläge können asbesthaltig sein. Genannt seien sogenannte Flex-Platten (Vinyl-Asbestplatten, quadratisch, bunt) oder CV-Beläge, mit gemusterter Oberseite und auf der Unterseite eine Trägerschicht aus Weichasbest, oder auch PVC-Bahnenware in stark beanspruchten Bereichen.

 

Asbesthaltiger Fußbodenkleber

Findet sich häufig unter asbesthaltigen Bodenbelägen. Für dessen Entfernung gibt es spezielle Fräs- oder Schleifverfahren, die Spezialfirmen vorbehalten bleiben.

 

Asbesthaltiger Fensterkitt

In alten Fenstern oder auch in alten Gewächshäusern zu finden. Es ist ratsam, nach einem erarbeiteten Rückbaukonzept vorzugehen. Zerschlagen, um den Stahl zu gewinnen, ist unzulässig und führt zu einem Umweltstrafverfahren.


Bituminöse, asbesthaltige Dachbahnen

Auf Flachdächern zu finden. Sie müssen vorsichtig in transportable Stücke zerteilt und direkt auf der Dachfläche verpackt und zur Entsorgung vorbereitet werden.

 

Rohrisolierungen

Gipsummantelte Rohrleitungen bei heißen Medien, innen häufig krebserzeugende Mineralwolle, die außenliegende Gipsbinde kann asbesthaltig und schwach gebunden, also besonders gefährlich sein.

 

Dichtungen

Zwischen Rohrflanschen bei heißen Medien, Entfernung nach bestimmtem Verfahren.

 

Brandschäden

Bei Bränden werden zahlreiche Schadstoffe freigesetzt. Einst verbaute Asbestprodukte spielen hierbei neben PAK, PCP, PCB, KMF und Dioxinen oftmals eine nennenswerte Rolle. Nach solchen Ereignissen ist ein Brandschadensanierungskonzept zu erarbeiten, wonach auf die Sanierung von Brandschäden spezialisierte Unternehmen vorzugehen haben. Hier handelt es sich auch um Arbeiten in kontaminierten Bereichen, wozu ein weiterer spezieller Sachkundelehrgang nachgewiesen werden muss.