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 Was gilt nach den neuen Corona-Regeln wo?

2G, 2G+, 3G –

Darauf zielen auch die neuen Corona-Regeln ab und beinhalten unter anderem Vorgaben zu 2G, 2G+ und 3G. Was heißt das und vor allem, wo gilt was? 

2G gilt im Außenbereich grundsätzlich. Das heißt, die Angebote der Außengastronomie beispielsweise dürfen nur Geimpfte und Genese und diesen gleichgestellte Personen nutzen. Auch beim Shopping gilt 2G: Einzelhandelsgeschäfte dürfen nur noch Geimpften und Genesenen Zutritt gewähren und werden dabei nach dem jeweiligen Nachweis und dem Ausweis fragen. Die Zutrittsbeschränkung gilt allerdings nicht für Betriebe oder Einrichtungen des täglichen Bedarfs.

Ausgenommen sind also unter anderem Supermärkte, Apotheken, Drogerien, Tankstellen, Tierbedarfsmärkte, Babyfachmärkte, Optiker und Hörakustiker, Buchhandlungen oder Gartenmärkte.

Das plus bei 2G+ bedeutet nun, dass nur Geimpfte und Genesene Zutritt haben, die zusätzlich einen aktuellen, negativen Corona-Test vorweisen können. Diese Regel gilt in Innenbereichen zahlreicher Einrichtungen und bei Veranstaltungen. Sie trifft beispielsweise zu in der Innengastronomie, beim Indoor-Sport, im Fitnessstudio, im Theater, Museum, bei der Chorprobe, im Kosmetikstudio oder in der Hotellerie. Für alle, die ihre Booster-Impfung bereits erhalten haben, ist grundsätzlich kein zusätzlicher Test vorgeschrieben. Ist dies möglich und wird von allen Anwesenden durchgängig Maske getragen, entfällt die Testpflicht und es gilt 2G.

Erweiterte Möglichkeiten bietet 3G für alle, die nachweislich gegen das Coronavirus geimpft, davon genesen oder aktuell negativ getestet sind. Es gilt unter anderem für Verwaltungsbesuche und für das Betreten der Kreisverwaltung. Für Minderjährige gelten Ausnahmen: Kinder im Alter bis zu zwölf Jahre und drei Monaten benötigen generell keinen Testnachweis. Für ältere ungeimpfte Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahren gilt die Testpflicht.

Zudem gibt es nach den neuen Regeln Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte im öffentlichen Raum. Sie dürfen sich nur alleine, mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie höchstens zwei Personen eines weiteren Hausstandes aufhalten. Das betrifft zum Beispiel öffentliche Plätze oder Sportanlagen. Für die sportliche Betätigung im Freien gilt die Kontaktbeschränkung unabhängig davon, ob dies auf eigene Faust oder im Rahmen des Vereinssports erfolgt. Für Zuschauer von Sportveranstaltungen im Freien gilt grundsätzlich 2G. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres sind von den Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum ausgenommen und auch Ehegatten, Lebenspartner oder Lebensgefährten, die nicht im gleichen Hausstand leben, gelten als ein Hausstand.