newspapers-444447_960_720.jpg

Verpflichtende Meldung von Tierbeständen

Insbesondere Anzeige von Schweinehaltung

Demnach sind die Halter unabhängig von der Größe des Bestandes verpflichtet, ihre Tierbestände zu melden. Dies gilt auch für Klein- und Kleinstbestände ab dem ersten Tier. Betroffen sind neben der Schweinehaltung, die auch Minischweine, Hängebauchschweine und ähnliche umfasst, ebenso die Haltung von Rindern, Schafen, Ziegen, Einhufern und Geflügel wie Hühnern, Enten, Gänsen, Fasanen, Perlhühnern, Rebhühnern, Tauben, Truthühnern, Wachteln oder Laufvögeln.

Werden solche Bestände nicht angezeigt, stellt dies einen Verstoß gegen die Meldepflicht und somit eine Ordnungswidrigkeit nach der Viehverkehrsverordnung dar. Diese kann mit Geldbußen bis zu 30.000 Euro geahndet werden.

Um ihren Bestand anzuzeigen oder zu ändern, können die Halter das Formular herunterladen. Der Vordruck kann unter 06331 809 205 auch telefonisch bei der Kreisverwaltung Südwestpfalz angefordert werden.