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Geänderte Quarantäne-Regeln

Selbständig in Quarantäne gehen

Ab sofort müssen sich Corona-Infizierte oder krankheitsverdächtige Personen, sowie deren Haushaltsangehörige und Kontaktpersonen selbständig in häusliche Quarantäne begeben. Diese Regelung gilt für folgende Personengruppen:

1) Krankheitsverdächtig ist eine Person, die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, wie Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- und Geruchssinn, aufweist und bei der ein PCR-Test durchgeführt oder angeordnet wurde.

2) Positiv getestete Person ist eine Person, die vom Gesundheitsamt oder einer anderen Stelle, die den Test durchführt, über ein positives Ergebnis informiert wurde. Dies betrifft durchgeführte PCR-Tests oder PoC-Antigentests.

3) Hausstandsangehöriger ist jede Person, die mit einer positiv getesteten Person in einer Wohngemeinschaft zusammenlebt.

4) Kontaktperson der Kategorie I ist jede Person, die nach den geltenden Kriterien des Robert Koch-Institutes vom zuständigen Gesundheitsamt als solche eingestuft wurde.

5) Personen der Kategorie Schul- oder KiTa-Cluster sind Schülerinnen und Schüler, in einer Kindertageseinrichtung betreute Kinder, Lehrinnen und Lehrer sowie Erzieherinnen und Erzieher, die vom zuständigen Gesundheitsamt als solche eingestuft wurden.

Ziel der in der Verordnung geregelten Maßnahmen ist es, Ansteckungen besser zu verhindern und Infektionsketten schneller zu unterbrechen.

Die Quarantäne soll durch Rückzug in eine Wohnung erfolgen. Während der Quarantäne darf die isolierte Person keinen Besuch von Personen empfangen, die nicht dem eigenen Hausstand angehören. Sie darf diese Wohnung oder den gewählten Absonderungsort ohne ausdrückliche Zustimmung des zuständigen Gesundheitsamtes nicht verlassen. Die Dauer der häuslichen Quarantäne kann im Regelfall frühestens nach zehn Tagen beendet werden.

Für Personen der Kategorie Schul- und KiTa-Cluster gilt eine Ausnahme für die Dauer der Quarantäne. Damit sollen die Auswirkungen auf die Teilhabe am Präsenzunterricht in der Schule oder der Betreuung in der KITA möglichst gering gehalten werden. Für diese Personengruppe kann ab dem fünften Tag die Quarantäne mit einem negativen Corona-Test beendet werden. Der dafür notwendige Test kann frühestens am fünften Tag vorgenommenen werden.

Die Verordnung zur Quarantäne sowie erläuternde Fragen und Antworten finden Sie hier.