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Bekanntmachung Verfügung zu Veranstaltungen wegen des Coronavirus

Aufgrund der §§ 16 und 28 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10.Februar 2020 (BGBl. I S. 1489) erlässt das Gesundheitsamt der Kreisverwaltung Südwestpfalz für das Gebiet des Landkreises Südwestpfalz folgende

Verfügung:

1.    Veranstaltungen und Ansammlungen mit einer erwarteten Gesamtbesucherzahl von mehr als 1.000 Besuchern sind untersagt.

2.    Veranstaltungen und Ansammlungen mit einer erwarteten Gesamtbesucherzahl von 200 bis 1.000 Besucher sind den Ordnungsbehörden der örtlich zuständigen Verbandgemeinde vier Wochen vor der Veranstaltung oder Ansammlung schriftlich anzuzeigen.

3.    Bei Veranstaltungen und Ansammlungen mit einer erwarteten Gesamtbesucherzahl von 200 bis 1.000 Personen sind Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnanschrift und telefonische Erreichbarkeit der Besucherinnen und Besucher, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der sonstigen anwesenden Personen schriftlich zu erfassen. Die erhobenen Daten sind bis 4 Wochen nach Ende der Veranstaltung aufzubewahren und dem Gesundheitsamt der Kreisverwaltung Südwestpfalz auf Verlangen unverzüglich vorzulegen. Danach sind sie zu löschen.

4.    Bei allen Veranstaltungen und Ansammlungen sind die jeweils aktuellen Empfehlungen, die vom Robert-Koch-Institut auf seiner Internetseite www.rki.de veröffentlicht werden einzuhalten.

Begründung:

Aufgrund der aktuellen Pandemieentwicklung besteht Gefahr im Verzug betreffend der Gesundheit der Bevölkerung. Deshalb sind die unter Punkt 1 – 4 aufgeführten Maßnahmen notwendig.

gez.

Dr. Koch

Ltd. Medizinaldirektor