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Allgemeinverfügungzur Regelung des Schulbetriebs in dem Landkreis Südwestpfalz

Die Kreisverwaltung Südwestpfalz erlässt gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 i.V.m. § 28a Absätze 1, 2, 3 und 6 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136) geändert worden ist, in Verbindung mit § 2 der Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes (IfSGDV) vom 10.03.2010 (GVBl. 2010, 55), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 15.10.2012 (GVBl Seite 341) i.V.m. § 23 der Achtzehnten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (18. CoBeLVO) vom 20. März 2021, in der aktuell gültigen Fassung, für das Gebiet des Landkreises Südwestpfalz folgende

Allgemeinverfügung

zur Regelung des Schulbetriebs in dem Landkreis Südwestpfalz

1. Abweichend von § 12 Abs. 2 der Achtzehnten Corona-Bekämpfungsverordnung (18. CoBeLVO) ist bis einschließlich 11.04.2021 an den allgemeinbildenden Schulen ab den Klassenstufen 7 und an den Berufsbildenden Schulen der Präsenzunterricht untersagt. Unabhängig von Satz 1 können stattfinden:

a.    nicht aufschiebbare Prüfungen,

b.    Prüfungen für schulische Abschlüsse für Nichtschülerinnen und Nichtschüler,

c.    Vorbereitungskurse auf diese Prüfungen.

2. Für die übrigen Klassen- und Jahrgangsstufen der allgemeinbildenden Schulen und hinsichtlich der Notbetreuung und Prüfungen an Schulen, gelten die Regelungen des § 12 der 18. CoBeLVO uneingeschränkt fort.

3. Abweichend von § 14 Abs. 2 der 18 . CoBeLVO sind Bildungsangebote in öffentlichen oder privaten Einrichtungen außerhalb der allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen sowie außerhalb der Lernorte nach § 5 Abs. 2 Nr. 6 BBiG oder nach § 26 Abs. 2 Nr. 6 HwO in Präsenzform untersagt. Unabhängig von Satz 1 können stattfinden:

a.    Nicht aufschiebbare Prüfungen nach §§ 37 und 48 BBiG sowie nach den §§ 31, 39, 45 und 51a HWO oder vergleichbare bundes- oder landesrechtlich geregelte nicht aufschiebbare Prüfungen

b.    nicht aufschiebbare Prüfungen, die auf Grundlage einer Verordnung nach den §§ 53, 54 oder 55 BBiG oder den §§ 42 oder 42j HwO vorgenommen werden

c.    Prüfungen der Landeskurse „Sprachziel: Deutsch“

d.    Sprachkursprüfungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge

e.    Einbürgerungstests

f.     Abschließende Prüfungen an den Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, die den Zugang zu Hochschulen ermöglichen

g.    Vorbereitungskurse auf diese Prüfungen

4. Abweichend von § 14 Abs. 6 der 18. CoBeLVO ist der außerschulische Musik- und Kunstunterricht in Präsenzform untersagt.

5. Diese Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben und tritt am 27.03.2021 um 0:00 Uhr in Kraft.

6. Die Allgemeinverfügung gilt bis zum Ablauf des 11.04.2021.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann

1.    schriftlich oder zur Niederschrift bei der Kreisverwaltung Südwestpfalz, Unterer Sommerwaldweg 40-42, 66953 Pirmasens, oder

2.    durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur1 an lksuedwestpfalz@poststelle.rlp.de unter Beachtung der besonderen technischen Rahmenbedingungen, die im Internet unter www.lksuedwestpfalz.de unter Impressum aufgeführt sind,

erhoben werden.

Kreisverwaltung Südwestpfalz

Pirmasens, den 26.03.2021

gez. Dr. Ganster, Landrätin

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Fußnote:

1

Vgl. Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. EU Nr. L 257 S. 73).