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Allgemeinverfügung: Im Zuge der Ausbreitung des Coronavirus SARSCoV-2 (CO-VID-19)

Die Kreisverwaltung Südwestpfalz erlässt als zuständige Kreisordnungsbehörde für das Gebiet des Landkreises Südwestpfalz folgende

Allgemeinverfügung: 

1.  Veranstaltungen ab einer zu erwartenden Zahl von Teilnehmenden von mehr als 75 Personen sind untersagt. Der Veranstaltungsbegriff ist dabei grundsätzlich weit zu fassen. Nicht unter den Veranstaltungsbegriff fällt der Besuch von Bildungseinrichtungen wie Schulen und Universitäten sowie der Besuch von Betreuungseinrichtungen für Kinder unter 16 Jahren.

2.  Untersagt ist weiterhin der Betrieb von

a.     Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnlichen Einrichtungen,

b.     Theatern, Opern, Konzerthäusern, Museen und ähnlichen Einrichtungen,

c.      Messen, Ausstellungen, Kinos, Freizeit- und Tierparks sowie Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkten, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen,

d.     Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen,

e.     der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbädern, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen,

f.       allen weiteren, nicht an anderer Stelle dieser Allgemeinverfügung genannten Verkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere Outlet-Center und Fabrikverkäufe,

g.     Spielplätzen.

3.  Untersagt sind außerdem

a.     Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reisebusreisen,

b.     Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften.

4.  Ausdrücklich NICHT geschlossen wird der Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel. Bei der Öffnung dieser Einrichtungen sind die jeweils aktuellen Empfehlungen, die vom Robert-Koch-Institut auf seiner Internetseite www.rki.de/covid-19 veröffentlicht werden, einzuhalten. Diese Empfehlungen sind außerdem auszuhängen. Weiterhin ist der Zutritt zu den Einrichtungen zu steuern und Warteschlangen sind zu verhindern. Dienstleister und Handwerker können ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen. Alle Einrichtungen des Gesundheitswesens bleiben unter Beachtung der gestiegenen hygienischen Anforderungen geöffnet.

5.    Für die unter Punkt 4 genannten Einrichtungen sowie in Krankenhäusern, Universitäten, Schulen und Kindergärten gilt ein generelles Betretungsverbot für Personen, die sich in den letzten 14 Tagen in Risikogebieten im Ausland oder besonders betroffenen Regionen im Inland nach RKI-Klassifizierung (vgl. www.rki.de/covid-19) aufgehalten haben.

6.  Restaurants und Speisegaststätten dürfen frühestens ab 6 Uhr öffnen und sind spätestens um 18 Uhr zu schließen.

7.  Tische in Mensen, Restaurants, Speisegaststätten und Hotels, an denen Speisen oder Getränke verzehrt werden, haben mindestens zwei Meter Abstand einzuhalten; es dürfen höchstens vier Personen gleichzeitig an einem Tisch bewirtet werden. In den genannten Betrieben sind die jeweils aktuellen Empfehlungen, die vom Robert-Koch-Institut auf seiner Internetseite www.rki.de/covid-19 veröffentlicht werden, einzuhalten. Diese Empfehlungen sind außerdem auszuhängen.

8.  Übernachtungsangebote dürfen nur zu notwendigen und ausdrücklich nicht zu touristischen Zwecken genutzt werden.

9.  Diese Allgemeinverfügung gilt zunächst bis zum 10. April 2020 und ersetzt die Allgemeinverfügung des Gesundheitsamtes der Kreisverwaltung Südwestpfalz vom 13. März 2020. Sie erlischt, sobald eine gleichgerichtete Rechtsverordnung durch eine übergeordnete Behörde erlassen wird.

Die Allgemeinverfügung und ihre Begründung können nach Terminvereinbarung beim Ordnungsamt der Kreisverwaltung Südwestpfalz, Unterer Sommerwaldweg 40-42, 66953 Pirmasens, Zimmer 001, eingesehen werden.

Kreisverwaltung Südwestpfalz

Pirmasens, den 17.03.2020

gez. Dr. Susanne Ganster, Landrätin