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Allgemeinverfügung   über eine eingeschränkte Ausgangssperre als weitere kontaktreduzierende Maßnahme aufgrund des Aufkommens von SARS-CoV-2 -Infektionen in Rheinland-Pfalz  

Allgemeinverfügung

 

über eine eingeschränkte Ausgangssperre

als weitere kontaktreduzierende Maßnahme aufgrund des Aufkommens von SARS-CoV-2 -Infektionen in Rheinland-Pfalz

 

 

Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 verbreitet sich im direkt an den Landkreis Südwestpfalz angrenzenden Hochrisikogebiet Grand Est (Frankreich) mit weiteren Infektionen bis hin zu Todesfällen. Es muss alles dafür getan werden, eine weitere Ausbreitung zu verhindern. Deshalb sind erhöhte Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung erforderlich.

 

Nach § 28 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) wird deshalb folgende Allgemeinverfügung erlassen:

 

1. Das Betreten öffentlicher Orte ist untersagt. Zu den öffentlichen Orten zählen insbesondere Straßen, Wege, Gehwege, Plätze, öffentliche Grünflächen und Parkanlagen sowie der Wald.

 

2. Ausgenommen vom Verbot nach Ziffer 1 sind Betretungen,

 

a) die zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum erforderlich sind;

 

b)  die zum Zwecke von medizinischen, psychotherapeutischen oder vergleichbaren Heilbehandlungen erforderlich sind;

 

c) die der Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen dienen;

 

d) die zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens erforderlich sind (vgl. die in Ziffer 2. der Allgemeinverfügung der Kreisverwaltung Südwestpfalz vom 20.03.2020 zur Konkretisierung und Ergänzung der Allgemeinverfügung zu weiteren kontaktreduzierenden Maßnahmen aufgrund des Aufkommens von SARS-CoV-2 -Infektionen in Rheinland-Pfalz ausgenommenen Bereiche);

 

e) die für berufliche Zwecke einschließlich der Unterbringung von Kindern in der Notbetreuung erforderlich sind;

 

f) für Trauungen im engen Familienkreis;

 

g) für Bestattungen im engen Familienkreis;

 

h) wenn öffentliche Orte gemäß Ziffer 1. alleine, zu zweit oder mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, ohne vermeidbaren Aufenthalt zügig durchschritten werden. Dies gilt auch zur unabdingbaren Versorgung von Haustieren, die ins Freie verbracht werden müssen.

 

Bei der Inanspruchnahme der Ausnahmen d) bis h) ist sicherzustellen, dass grundsätzlich ein Abstand von mindestens 1,50 Metern eingehalten wird.

 

3.    Die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs ist nur für Betretungen gemäß Ziffer 2 Buchstaben a) bis g) zulässig, wobei bei der Benutzung ein Abstand von mindestens 1,50 Metern gegenüber anderen Personen einzuhalten ist.

 

4.    Bei Kontrollen durch die Polizei und die Ordnungsbehörden sind die Gründe, warum eine Betretung gemäß Ziffer 2 zulässig ist, glaubhaft zu machen.

 

5.    Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung auf der Internetseite des Landkreises Südwestpfalz als bekannt gegeben und tritt mit ihrer Bekanntgabe (21.03.2020, 0.00 Uhr) in Kraft. Sie gilt vorerst bis 03.04.2020, 24.00 Uhr.

 

6.    Für Verstöße gegen die Regelungen dieser Verfügung wird die Anwendung von unmittelbarem Zwang angedroht.

 

 

Begründung

 

Nach derzeitiger Lage steigen die Infektionszahlen in der Bundesrepublik Deutschland, in Rheinland-Pfalz und im Landkreis Südwestpfalz massiv und in exponentieller Weise an. Dabei ist nicht nur die Situation in diesen Gebieten, sondern es sind auch die dramatischen Entwicklungen in der benachbarten französischen Region Grand-Est zu berücksichtigen.

 

Weiterhin ist zu beachten, dass seit dem 17.03.2020 das Robert-Koch-Institut die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland als hoch einstuft.

 

Im direkt an den Landkreis Südwestpfalz angrenzenden Elsass-Lothringen ist die Lage bezüglich Corona-Infektionen und Covid-19-Erkrankungen dramatisch. Mit 2.163 COVID-19-Fällen (Stand 18.03.2020) ist die angrenzende französische Region Grand-Est, zu der das Elsass und Lothringen zählen, vom Robert-Koch-Institut als Risikogebiet eingestuft worden. Die vorhandenen Plätze auf Intensivstationen der Krankenhäuser sind voll belegt. Am 18.03.2020 hat das französische Militär mehrere erkrankte Personen aus Mulhouse und Colmar in weit entfernte Krankenhäuser ausgeflogen, weil Patienten nicht mehr in der Region versorgt werden können.

Darüber hinaus beabsichtigt die französische Regierung in der Region ein Militärkrankenhaus zu errichten. In der Region Grand-Est sind bereits 61 Personen an der Erkrankung verstorben.

 

Im Gebiet des Landkreises Südwestpfalz sind trotz der Allgemeinverfügung der Kreisverwaltung Südwestpfalz vom 18.3.2020 bzw. 20.3.2020 zur Konkretisierung und Ergänzung der Allgemeinverfügung zu weiteren kontaktreduzierenden Maßnahmen aufgrund des Aufkommens von SARS-CoV-2 -Infektionen in Rheinland-Pfalz zahlreiche Menschen rege unterwegs. Wenngleich die bisher getroffenen Maßnahmen zu spürbaren Veränderungen im öffentlichen Leben und damit zu einer Reduzierung von sozialen Kontakten geführt haben, erscheint nach wie vor die Sensibilität und das entsprechende Handeln in Teilen der Bevölkerung nicht angemessen ausgeprägt:

Zahlreiche Beobachtungen von Menschenansammlungen auf öffentlichen Plätzen und Grünflächen sowie Berichte über private Feiern und Vergleichbares bis hin zu sog. „Corona-Partys" belegen diese in Teilen der Bevölkerung bislang ungenügende Sensibilisierung.

 

Das derzeit gute Wetter mit viel Sonnenschein und frühsommerlichen Temperaturen lädt zudem zu verstärkten Aktivitäten im Freien ein. Dabei kommt es unvermeidlich zu Ansammlungen, bei denen zahlreiche Personen aufeinandertreffen.

Ob die Menschen sich gezielt zusammenfinden (gemeinsame Absicht) oder zufällig aufeinandertreffen, ist aus Sicht des Infektionsschutzes unerheblich.

Bei solchen Begegnungen besteht die erheblich erhöhte Gefahr, dass das Corona-Virus SARS-CoV-2 übertragen und damit in der Bevölkerung weiter verbreitet wird.

 

Die Entwicklung lässt mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Zustand erwarten, der das Gesundheitssystem und insbesondere die akute Versorgung von Patienten in Krankenhäusern überfordert. Die Zustände in anderen Ländern wie auch Prognosen in Deutschland lassen die Notwendigkeit sog. Triage-Verfahren und somit die Priorisierung medizinischer Hilfeleistung erwarten mit der Folge, dass ggf. bestimmte Personengruppen trotz Lebensgefährdung nicht mehr adäquat versorgt werden können.

 

Der Präsident des Robert-Koch-Instituts, Prof. Dr. Lothar Wieler, hat am 18.03.2020 unter Berücksichtigung der bereits getroffenen Maßnahmen darauf hingewiesen, dass „wir am Anfang einer Epidemie stehen, die noch viele Wochen und Monate in unserem Land unterwegs sein wird." Er fordert alle auf, soziale Kontakte zu reduzieren, „wann immer es geht" und Abstand von „mindestens anderthalb Metern" zu halten. „Versammeln Sie sich nicht, bleiben Sie zu Hause, halten Sie Hygieneregeln ein", ansonsten sei es möglich, dass in zwei bis drei Monaten mit bis zu zehn Millionen infizierten Personen in Deutschland zu rechnen sei.

Überträgt man diese Prognose zum bundesweiten Anstieg der Infektionen, dann ist in zwei bis drei Monaten bei anhaltendem Anwachsen der Zahlen eine Infektion von zehntausenden Menschen im Landkreis Südwestpfalz zu erwarten. Ein solches Anwachsen dürfte zu nicht absehbaren Konsequenzen für die medizinische Versorgung führen, bei der eine weit überdurchschnittliche Anwendung von Triage-Verfahren hinsichtlich lebenserhaltender Maßnahmen nicht auszuschließen ist.

 

Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde nach § 28 Absatz 1 des Infektions-schutzgesetzes (IfSG) die notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.

 

Der Landkreis Südwestpfalz ist nach § 28 Absatz 1 IfSG in Verbindung mit § 2 der Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes für den Erlass von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten zuständig. Das Grundrecht der Freiheit der Person wird insoweit nach § 28 Absatz 1 Satz 4 IfSG eingeschränkt.

Gemäß § 2 Nr. 1 IfSG sind Krankheitserreger im Sinne des Infektionsschutzgesetzes vermehrungsfähige Agens (Virus, Bakterium, Pilz, Parasit) oder ein sonstiges biolo­gisches transmissibles Agens, das bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen kann.

Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nr. 1 IfSG.

Angesichts der aktuellen Entwicklung im Landkreis Südwestpfalz und der benachbarten Region Grand Est und den oben dargestellten weiteren Entwicklungen ist es erforderlich, auf kommunaler Ebene Maßnahmen zu ergreifen, die über die bisher gesetzten Vorgaben hinausgehen.

 

Die Allgemeinverfügung der Kreisverwaltung Südwestpfalz vom 18.3.2020 bzw. 20.3.2020 zur Konkretisierung und Ergänzung der Allgemeinverfügung zu weiteren kontaktreduzierenden Maßnahmen aufgrund des Aufkommens von SARS-CoV-2 -Infektionen in Rheinland-Pfalz enthält mit Blick auf die oben dargestellten Beobachtungen über die Verbreitung der Infektion begünstigende Verhaltensweisen im öffentlichen Raum keine ausreichenden Regelungen.

Bei Begegnungen zwischen Personen ist die Gefahr einer Übertragung allgegenwärtig.

 

Der Landkreis Südwestpfalz untersagt deshalb nach fachlicher Beteiligung des Gesundheitsamts mit dieser Allgemeinverfügung das Betreten öffentlicher Orte. Dies gilt vorerst bis 03.04.2020.

 

Das mit dieser Allgemeinverfügung ausgesprochene Verbot des Betretens öffentli­cher Orte ist mit Blick auf die oben dargestellten Zusammenhänge geeignet und erforderlich, die weitere Ausbreitung von Corona-Infektionen in der Bevölkerung einzudämmen. Ein milderes Mittel, mit dem ein Schutz vor Ansteckungen bzw. eine Eindämmung der Infektionsausbreitung in ebenso effektiver Weise zu erzielen wäre, ist nicht ersichtlich. Der derzeitige Anstieg der Infektionsfälle erfordert, dass neue Ansteckungen so weit als möglich minimiert werden. Dies ist nur möglich, wenn jegliche Kontakte, die nicht im Sinne der Ausnahmen nach Ziffer 2) dieser Allgemeinverfügung liegen, unterbunden werden.

 

Das Verbot ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Den Einschränkungen der persönlichen Handlungsfreiheit stehen wie oben dargestellt erhebliche gesundheitliche Gefahren bei der unkontrollierten und nicht mehr nachverfolgbaren weiteren Verbreitung des Coronavirus sowie die Gefahr einer akuten und schwerwiegenden Überlastung der Gesundheitsversorgung gegenüber. Bei der Abwägung überwiegen unstreitig die Rechtsgüter des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit des Ein­zelnen sowie des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung. Diese Allgemeinverfügung dient zudem nicht zuletzt dem Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit des von ihr betroffenen Adressatenkreises.

Die Verhältnismäßigkeit der Verfügung wird insbesondere dadurch gewährleistet, dass durch die unter Ziffer 2 genannten Ausnahmen weiterhin dringende und unaufschiebbare Geschäfte möglich bleiben sowie ein gewisses Mindestmaß an persönlicher Bewegungsfreiheit bestehen bleibt.

Die Allgemeinverfügung der Kreisverwaltung Südwestpfalz vom 20.3.2020 zur Konkretisierung und Ergänzung der Allgemeinverfügung zu weiteren kontaktreduzierenden Maßnahmen aufgrund des Aufkommens von SARS-CoV-2 -Infektionen in Rheinland-Pfalz bleibt unabhängig von dieser Allgemeinverfügung bestehen.

 

Zur Durchsetzung der Verfügung ist die Androhung von unmittelbarem Zwang erfor­derlich (§§ 61 ff. Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz –LVwVG-, §§ 57 ff. Polizei- und Ordnungsbehördengesetz –POG-). Die Androhung von Zwangsgeld als milderes Zwangsmittel ist untunlich, denn die Ansteckung lässt sich nur dann wirksam verhindern, wenn Personen notfalls unter Zwang sofort dazu gebracht werden, das Betretungsverbot einzuhalten und im Falle der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelungen den erforderlichen Abstand einzuhalten.

 

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

 

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann

1.    schriftlich oder zur Niederschrift bei der Kreisverwaltung Südwestpfalz, Unterer Sommerwaldweg 40-42, 66953 Pirmasens, oder

2.    durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur an lksuedwestpfalz@
poststelle.rlp.de unter Beachtung der besonderen technischen Rahmenbedingungen, die im Internet unter www.lksuedwestpfalz.de unter Impressum aufgeführt sind,

erhoben werden.

 

 

Kreisverwaltung Südwestpfalz

Pirmasens, den 20.03.2020

gez. Dr. Susanne Ganster

(Landrätin)