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Verbraucherinformation

Verbraucherinformation

Information der Öffentlichkeit nach § 40 Abs. 1a LFGB

Die Lebensmittelüberwachungsbehörden sind bei gewissen, in § 40 Absatz 1a LFGB geregelten Fällen verpflichtet, die Öffentlichkeit unter Benennung des betroffenen Unternehmens über bestimmte Verstöße im Bereich des Lebensmittelrechtes zu informieren. Das können zum Beispiel die Höchstmengenüberschreitung eines Pflanzenschutzmittels in Obst und Gemüse oder gravierende Hygienemängel in einem Lebensmittelbetrieb sein. Diese Veröffentlichungen sollen die Transparenz für die Verbraucherinnen und Verbraucher erhöhen und eine aktive Information ermöglichen. Sie stellen jedoch keine Warnungen vor den aufgeführten Produkten und Betrieben dar, da die Vorschrift des § 40 Abs. 1a LFGB nicht zwingend eine Gesundheitsgefahr voraussetzt. Öffentliche Warnungen vor gesundheitsschädlichen Erzeugnissen finden Sie unter www.lebensmittelwarnung.de.


 

 

Unter folgendem Link gelangen Sie zu den Merkblättern im Lebensmittelbereich:

https://www.lksuedwestpfalz.de/buergerservice/downloads/veterinaerwesen-lebensmittelueberwachung/