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Anmeldung Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme, Nassabscheider

Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme, Nassabscheider

Information für Betreiber von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern
(42. BImSchV)

Am 19.07.2017 wurde die neue Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV) im Bundesgesetzblatt verkündet. Die Verordnung trat am 19.08.2017 in Kraft. Abweichend davon treten die Anzeigepflichten gem. § 13 i.V.m. § 20 Satz 2 der 42. BImSchV am 20.07.2018 in Kraft.

Nach § 13 Abs. 1 bis 4 der 42. BImSchV sind die Betreiber von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern verpflichtet, Neuanlagen, Bestandsanlagen, Änderungen an Anlagen, Anlagenstilllegungen und Betreiberwechsel bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Weiterhin haben die Betreiber, wenn bei einer Laboruntersuchung eine Überschreitung der in
Anlage 1 der 42. BImSchV genannten Maßnahmenwerte (Legionelle-Konzentration) festgestellt wird, die zuständigen Behörden nach § 10 S.1 Nr. 1 der 42. BImSchV unverzüglich gemäß Anlage 3 Teil 1 der 42. BImSchV und nach § 10 S. 1 Nr. 2 der 42. BImSchV innerhalb einer Frist von vier Wochen gem. Anlage 3 Teil 2 der 42. BImSchV zu informieren.

Zuständige Behörden für die Entgegennahme von o. g. Anzeigen und Informationen sind die Struktur- und Genehmigungsdirektionen Nord und Süd. Im Bereich des Landkreises Südwestpfalz wäre hier die Struktur-und Genehmigungsdirektion Süd, Regionalstelle Gewerbeaufsicht der Ansprechpartner.

Zur Übermittlung der erforderlich Anzeigen und Informationen steht eine Internet-basierte Softwareanwendung („Kataster Verdunstungskühlanlagen“ – KaVKA) zur Verfügung und wird spätestens am 19.07.2018 freigeschaltet, so dass die Betreiber ihre Bestandsanlagen fristgerecht elektronisch anzeigen können bzw. die Webanwendung für die Unterrichtung der zuständigen Behörde über Maßnahmenwertüberschreitungen nutzen können.

Auf die Webanwendung kann über die URL http://www.kavka.bund.de zugegriffen werden. Durch abgesicherte Zugangsverfahren ist sichergestellt, dass im Rahmen der Datenerfassung nur die jeweiligen Betreiber bzw. die zuständigen Behörden des Landes Rheinland-Pfalz die Daten einsehen können.