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Corona-Bekämpfungsverordnung: Änderungen treten in Kraft

 „Immerhin lässt die Situation auch ein verantwortungsvolles Zurückfahren und Anpassen von Infektionsschutzmaßnahmen zu. Das ist wichtig und gibt uns Perspektive.“

Mit dem 18.02. tritt die 1. Änderungs-Verordnung zur 30. CoBeLVO in Kraft, die bis zum 18.03.2022 verlängert wurde. Bis zum kalendarischen Frühjahrsbeginn sollen damit die weitreichenden Einschränkungen des gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Lebens schrittweise zurückgenommen werden.

Was ändert sich, was bleibt bestehen?

Versammlungen und Zusammenkünfte:

Die Kontaktbeschränkungen für geimpfte und genesene Personen (2G-Status) im öffentlichen Raum sind entfallen. Private Zusammenkünfte sind unter 2G-Status wieder mit einer unbegrenzten Zahl Teilnehmender möglich. Wegen der besonderen Gefährdung der nicht Geimpften bleiben für diese Personen die bestehenden Einschränkungen bis zum 19.03. bestehen.

Das bedeutet, sobald eine ungeimpfte Person an einer Zusammenkunft teilnimmt, gelten weiterhin die Kontaktbeschränkungen für ungeimpfte Personen: Das Treffen ist dann auf den eigenen Haushalt und höchstens zwei Personen eines weiteren Haushaltes beschränkt. Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres sind hiervon ausgenommen.

Veranstaltungen:

Die zulässige Zahl der Zuschauer oder Teilnehmer liegt jetzt für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen entweder bei höchstens 2.000 Personen oder bei höchstens 30 Prozent der vorhandenen Platzkapazitäten, jedoch maximal 4.000 Personen. Findet die Veranstaltungen im Freien mit festen Plätzen und Einlasskontrollen statt, dürfen wieder maximal 2.000 Personen teilnehmen oder 50 Prozent der vorhandenen Platzkapazitäten an höchstens 10.000 Personen vergeben werden. Bei sonstigen Veranstaltungen im Freien sind entweder höchstens 2.000 Personen oder 50 Prozent der sonst üblichen Besucherhöchstzahl zulässig, jedoch höchstens 10.000 Personen. Die sonst übliche Besucherhöchstzahl ist mit der Kreisverwaltung abzustimmen.

Öffentliche und gewerbliche Einrichtungen:

Hier gelten in geschlossenen Räumen das Abstandsgebot und die Maskenpflicht, um dem immer noch hohen Infektionsrisiko in Innenräumen Rechnung zu tragen. Das Tragen einer FFP-2 Maske wird empfohlen. Grundsätzlich kann der 2G-Status als Zugangsvoraussetzung sowie die Testpflicht und die Personenbegrenzung für Besucher in geschlossenen Räumen öffentlicher Einrichtungen entfallen. In Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung, also auch der Kreisverwaltung Südwestpfalz, gilt weiterhin 3G für den Zutritt.

Perspektive:

Unter Berücksichtigung der Situation in den Krankenhäusern, wird im zweiten Schritt ab 04.03. vorgesehen, den Zugang zur Gastronomie für Geimpfte, Genesene und Personen mit tagesaktuellem Test zu ermöglichen. Diese bekannte 3G-Regelung soll dann auch für Übernachtungsangebote gelten. Diskotheken und Clubs sollen für Genesene und Geimpfte mit tagesaktuellem Test oder dritter Impfung (2G-Plus-Status) geöffnet werden können. An überregionalen Großveranstaltungen werden Personen mit 2G- oder 2G-Plus-Status als Zuschauende teilnehmen können. Bei Veranstaltungen in Innenräumen soll die maximale Auslastung auf 60 Prozent und maximal 6.000 Zuschauende steigen. Bei Veranstaltungen im Freien steigt die maximale Auslastung auf 75 Prozent und maximal 25.000 Zuschauende.

Wenn es die Situation in den Krankenhäusern zulässt sollen im dritten und letzten Schritt ab 20.03. die tiefgreifenderen Schutzmaßnahmen entfallen.