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Corona-Virus: Landkreis erlässt Allgemeinverfügung

Veranstaltungen jeglicher Art sind untersagt – sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien!

Der Veranstaltungsbegriff ist dabei grundsätzlich weit zu fassen. Er umfasst sämtliche öffentliche und nichtöffentliche Ansammlungen von Menschen an einem gemeinsamen Ort. Die Untersagung bezieht sich auch auf sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen. Hierunter fallen auch Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz.

Verboten sind außerdem:

·         Zusammenkünfte in Vereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reisebusreisen

·         Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften

 

Für den Publikumsverkehr zu schließen sind:

·         Alle Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen

·         Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen und ähnliche Einrichtungen.

·         Messen, Ausstellungen, Kinos, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen

·         Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen

·         der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios, Saunen und ähnliche Einrichtungen

·         Verkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere Outlet-Center

·         Spielplätze

 

Diese Regelung gilt nicht für Einzelhandelsbetriebe für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel. Eine Öffnung dieser genannten Einrichtungen erfolgt unter Auflagen zur Hygiene (beispielsweise Bereitstellung von Desinfektionsmittel) und zur Steuerung des Zutritts, um Warteschlagen zu vermeiden (beispielsweise Einlasskontrollen).

Um die Gesundheit der Menschen zu schützen und gleichzeitig deren Versorgung zu sichern, wird für bestimmte Bereiche des Einzelhandels eine vorübergehende Änderung der Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen als im öffentlichen Interesse dringend notwendig angesehen. Das erforderliche dringende öffentliche Interesse für die Abgabe von Lebensmitteln, Getränken, Sanitätsbedarf, Drogerieartikeln, Bau-/Gartenbedarf, Zeitungen und Tierbedarf ist insoweit gegeben. Die Verkaufsstellen im Land Reinland-Pfalz für die Abgabe der vorgenannten Artikel dürfen unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs an allen Sonn- und Feiertagen bis einschließlich 19.04.2020 in der Zeit von 12 bis 18 Uhr für deren Verkauf geöffnet sein.

Dienstleister und Handwerker können weiterhin ihre Tätigkeit ausüben, sofern sie die erforderlichen Schutzmaßnahmen gewährleisten können. Alle Einrichtungen des Gesundheitswesens bleiben unter Beachtung der hygienischen Anforderungen geöffnet. Dabei sind die jeweils aktuellen Empfehlungen, die vom Robert-Koch-Institut (rki.de/covid-19) veröffentlicht werden, einzuhalten.

Der Zugang zu Mensen, Restaurants, Speisegaststätten und Hotels ist zu beschränken und nur unter der Auflage zulässig, dass Hygienevorschriften eingehalten und Hinweise ausgehändigt werden, die Besucherzahl reglementiert wird und Abstände zwischen den Tischen zwei Meter betragen. Öffnungszeiten von Restaurants und Speisegaststätten werden von 6 bis 18 Uhr begrenzt.

Übernachtungsangebote im Hotelgewerbe sind nur zu den notwendigen und ausdrücklich nicht zu touristischen Zwecken zulässig.

Die oben genannten Maßnahmen gelten ab Mittwoch, 18.03.2020, 0:00 Uhr und sind bis 19.04.2020 befristet.

Die Kreisverwaltung Südwestpfalz weist ausdrücklich darauf hin, dass eine Allgemeinverfügung nur öffentlich in den Bekanntmachungsorganen Pirmasenser Zeitung, Rheinpfalz – Pirmasenser Rundschau, Zweibrücker Rundschau und Pfälzischer Merkur veröffentlicht wird und dann gilt. Sie wird nicht allen betroffenen Betrieben einzeln zugestellt. Die Allgemeinverfügung ist außerdem auf der Internetseite lkswp.de/corona-info der Kreisverwaltung zu finden.