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Ausgangssperre mit Ausnahmen durch "Einschränkung"

Landrätin Dr. Susanne Ganster bekräftigt: „Es bedarf weiterer Schritte, die Infektionskette zu unterbrechen und eine weitere Ausbreitung zu verhindern. Deshalb sind erhöhte Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung erforderlich.“ Um eine weitere Ausbreitung des Coronavirus zu verhindern hat die Kreisverwaltung Südwestpfalz ihre Schutzmaßnahmen verschärft und als zuständige Kreisordnungsbehörde eine weitere Allgemeinverfügung erlassen.

Auch der Landkreis Südwestpfalz mit dem Pfälzerwald zieht Tagestourismus aus der weiteren Region an. „Um diesen zu unterbinden und insgesamt Menschenansammlungen zu vermeiden, haben wir uns nach reiflicher Überlegung dazu entschlossen, als weitere Maßnahmen eine eingeschränkte Ausgangssperre auszusprechen.“, erläutert die Landrätin.

Ziel dieser erhöhten Schutzmaßnahmen mit der eingeschränkten Ausgangssperre ist, die Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (COVID-19) einzudämmen. Die entsprechende Allgemeinverfügung des Landkreises gilt wie die aller Kreise entlang der Grenze ab sofort.

Mit der eingeschränkten Ausgangssperre ist das Betreten öffentlicher Orte untersagt. Zu den öffentlichen Orten zählen insbesondere Straßen, Wege, Gehwege, Plätze, öffentliche Grünflächen und Parkanlagen sowie der Wald.

Die Einschränkungen der Ausgangssperre eröffnen Ausnahmen des Verbots. Konkret ausgenommen vom Verbot sind

·       Betretungen, die zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum erforderlich sind

·       die zum Zwecke von medizinischen, psychotherapeutischen oder vergleichbaren Heilbehandlungen erforderlich sind

·       die der Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen dienen

·       die zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens erforderlich sind, wie beispielsweise Kauf von Lebensmitteln

·       die für berufliche Zwecke einschließlich der Unterbringung von Kindern in der Notbetreuung erforderlich sind

·       für Trauungen im engen Familienkreis

·       für Bestattungen im engen Familienkreis

·       wenn öffentliche Orte alleine, zu zweit oder mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, ohne vermeidbaren Aufenthalt zügig durchschritten werden. Dies gilt auch zur unabdingbaren Versorgung von Haustieren, die ins Freie verbracht werden müssen.

„Gerade diese Ausnahme beantwortet die Frage vieler Bürgerinnen und Bürger.“, spricht Dr. Ganster den Unterschied zu einer absoluten Ausgangssperre an, „eine absolute Ausgangssperre verbietet alles. Die eingeschränkte Ausgangssperre erlaubt ausdrücklich die aufgeführten Ausnahmen. Beispielsweise das Laufen, Spazieren oder Gassigehen und das auch mit der Familie, mit der man unter einem Dach lebt. Sich dabei nicht mit anderen zu treffen, ist schon alleine ein Gebot der Vernunft. So können wir gemeinsam die Gesellschaft schützen, indem wir die Ausbreitung des Virus verlangsamen.“

Weiterhin ist die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs ist nur zulässig, wenn es unbedingt notwendig ist, wie beispielsweise ein Arztbesuch, den Kauf von Lebensmitteln, die Fahrt zur oder von der Arbeit, wobei bei der Benutzung ein Abstand von mindestens 1,50 Metern gegenüber anderen Personen einzuhalten ist. Nicht zulässig ist die Benutzung für Freizeitzwecke. Bei Kontrollen durch die Polizei und die Ordnungsbehörden sind die Gründe, warum man erlaubterweise unterwegs ist, glaubhaft zu machen.

Die Regelungen gelten vorerst bis 03.04.2020, 24 Uhr.

Hier sind die gesamten Ausführungen sind auf veröffentlicht.