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Registrierungspflicht für stromerzeugende Anlagen

Marktstammdatenregister – Registrierungspflicht für alle neuen und bestehenden stromerzeugende Anlagen

Für alle neuen und bestehenden Anlagen besteht grundsätzlich die Pflicht, diese im MaStR zu registrieren. Dies gilt auch, wenn sie bereits bei der Bundesnetzagentur angemeldet sind.

Bei neuen Anlagen, die ab dem 31.01.2019 in Betrieb genommen wurden, muss der Betreiber diese innerhalb eines Monats anmelden. Für Bestandsanlagen, die vor diesem Datum in Betrieb genommen wurden, besteht für den Betreiber eine Anmeldefrist von 24 Monaten. Bei Verstößen gegen die Meldepflicht kann der Betreiber seinen Anspruch auf Zahlung der EEG-Vergütung verlieren.

Sämtliche Akteure des Strom- und Gasmarktes sind verpflichtet, sich selbst und ihre Anlagen online zu registrieren. Dies gilt für Solaranlagen, KWK-Anlagen, ortsfeste Batteriespeicher und Notstromaggregate ebenso wie für Windenergieanlagen oder konventionelle Kraftwerke. Neben den Anlagenbetreibern müssen sich auch die sonstigen Akteure des Strom- und Gasmarktes registrieren, z.B. Netzbetreiber und Strom- und Gashändler.

Weitere Fakten, eine Hotline und häufig gestellte Fragen sind hier zu finden.