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Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung zur Bekämpfung der Aviären Influenza (Geflügelpest) vom 30.10.2025

Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung zur Bekämpfung der Aviären Influenza (Geflügelpest) vom 30.10.2025


Auf dem Gemeindegebiet Mauschbach wurde am 30.10.2025 der Ausbruch der Aviären Influenza bei einem Kranich amtlich bestätigt. Die Kreisverwaltung Südwestpfalz erlässt deshalb auf Grund von Art. 70 Abs. 1 lit. b) und Abs. 2 i. V. m. Art. 55 Abs. 1 lit. c) und d) der Verordnung (EU) 2016/429 i. V. m. § 7 Abs. 5, § 13 Absatz 1 und 2 sowie § 65 der Geflügelpest-Verordnung i. V. m. mit § 24 Absatz 3 Nr. 7, § 37 Satz 1 Nr. 1 und § 37 Satz 2 Nr. 1 des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG), des § 1 des Landesgesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes (AGTierGesG) sowie der Geflügelpest-Verordnung, alle in der derzeit gültigen Fassung, ergeht folgende

tierseuchenrechtliche Verfügung:

1. Stallpflicht

Im Landkreis Südwestpfalz und in den kreisfreien Städten Pirmasens und Zweibrücken ist sämtliches gehaltene Geflügel und sämtliche andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel ab sofort ausschließlich

a.   in geschlossenen Ställen oder

b.  unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten, dichten Abdeckung   
     und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss  
     (Schutzvorrichtung),

zu halten.

 

2. Verbot von Veranstaltungen unter der Teilnahme von Vögeln

Ausstellungen, Märkte, Börsen, Schauen und ähnliche Veranstaltungen unter der Teilnahme von Vögeln sind im Gebiet der unter Nr. 1 angeführten Gebietskörperschaften untersagt. Dies gilt auch für bereits genehmigte Veranstaltungen.


3. Die sofortige Vollziehung dieser Maßnahmen wird hiermit angeordnet. In den im § 37 Tiergesundheitsgesetz aufgeführten Fällen ist die aufschiebende Wirkung einer Anfechtung bereits kraft Gesetz ausgeschlossen.


Inkrafttreten:

Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft und gilt bis zur schriftlichen Aufhebung durch die Kreisverwaltung Südwestpfalz.

 

Rechtliche Hinweise:

Diese Allgemeinverfügung, insbesondere Ihre Begründung, kann zu den allgemeinen Öffnungszeiten bei der Kreisverwaltung Südwestpfalz im Veterinäramt, Unterer Sommerwaldweg 40-42, 66953 Pirmasens eingesehen werden. Alternativ ist die Allgemeinverfügung auch auf der Internetseite des Landkreises Südwestpfalz jederzeit einsehbar.


Gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 4 des Tiergesundheitsgesetzes handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Allgemeinverfügung zuwiderhandelt.

Ordnungswidrigkeiten können mit einem der Schwere der Zuwiderhandlung angemessenen Bußgeld bis zu 30.000,00 Euro geahndet werden

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann

  1. schriftlich oder zur Niederschrift bei der Kreisverwaltung Südwestpfalz, Unterer Sommerwaldweg 40–42, 66953 Pirmasens, oder
  2. durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz an lksuedwestpfalz@poststelle.rlp.de unter Beachtung der besonderen technischen Rahmenbedingungen, die im Internet unter www.lksuedwestpfalz.de unter Impressum aufgeführt sind,

erhoben werden.

Kreisverwaltung Südwestpfalz

Pirmasens, 30.10.2025

gez. Dr. Ganster

(Landrätin)