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Naturdenkmal Bottenbach

-Entwurf- Rechtsverordnung über das Naturdenkmal

-Entwurf-

Rechtsverordnung

über das Naturdenkmal "Dicke Eiche im Osterwald", Landkreis Südwestpfalz

vom xx.xx.xx

Aufgrund des § 28 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29.07.2009 (BGBl. 2009 Nr. 51 S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 290 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), i. V. m. § 13 Abs. 6 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) vom 06.10.2015 (GVBl. 2015, 283), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26.06.2020 (GVBl. S. 287) wird folgendes verordnet:


§ 1

Die in der Ortsgemeinde Bottenbach, Gewanne „Osterberg“, auf der
Flurstück-Nr. 2726/1 Gemarkung Bottenbach stehende Stiel-Eiche (Quercus robur) wird zum Naturdenkmal bestimmt.
(Koordinaten: RW 391521.9089 HW 5449695.7170 ETRS 89/UTM 32).

Es trägt die Bezeichnung "Dicke Eiche im Osterwald".

Das Naturdenkmal ist in der als Anlage beigefügten Karte (M 1 : 2000)  gekennzeichnet.

 

§ 2

Schutzzweck ist die Erhaltung dieses markanten Baumes wegen seiner Seltenheit, Eigenart und Schönheit. Der Schutz umfaßt auch die Umgebung des Naturdenkmals in einem Umkreis von 20 m (gemessen vom Stammfuß).

 

§ 3

Am Naturdenkmal oder seiner geschützten Umgebung sind alle Handlungen, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen, ohne Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde verboten, insbesondere:

1. die Beseitigung, Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltige Störung des Naturdenkmals,

2. das Anbringen oder Aufstellen von Bild- und Schrifttafeln, Plakaten oder Inschriften, soweit sie nicht auf den Schutz des Naturdenkmals hinweisen,

3. das Entfernen oder Beschädigen der Äste und der Rinde,

4. das Verändern der bisherigen Bodengestalt durch Abgrabungen oder Aufschüttungen,

5. das Verletzen des Wurzelwerkes oder sonstige Störungen des Wachstums, soweit es sich nicht um notwendige Pflegemaßnahmen handelt,

6. bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

7. Materialien - gleich welcher Art -  in der geschützten Umgebung zu lagern oder

8. offene Bodenflächen zu versiegeln.

 

§ 4 

§ 3 ist nicht anzuwenden:

1.    auf die von der Unteren Naturschutzbehörde angeordneten Maßnahmen oder Handlungen, die der Pflege, Sicherung oder Entwicklung des Naturdenkmals dienen.

2.    Maßnahmen zur unmittelbaren Abwendung drohender Gefahren durch das Naturdenkmal für Leib und Leben oder erhebliche Sachgüter.

 

§ 5

(1) Der Grundstückseigentümer oder sonst zum Besitz oder zur Nutzung Berechtigte haben jede am Naturdenkmal erfolgte und ihnen bekanntgewordene Schädigung oder sonstige Veränderung der Kreisverwaltung Südwestpfalz unverzüglich anzuzeigen.

(2) Die Anzeigepflicht gilt auch für Veränderungen, die zur Abwehr drohender Schäden getroffen werden mussten und Änderungen der Eigentums-, Besitz- und Nutzungsverhältnisse.

 

§ 6

Ordnungswidrig im Sinne des § 37 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LNatSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

§ 3 Nr. 1 das Naturdenkmal beseitigt, zerstört, beschädigt, verändert oder nachhaltig stört,

§ 3 Nr. 2 Bild- und Schrifttafeln, Plakate oder Inschriften anbringt oder aufstellt, soweit sie nicht auf den Schutz des Naturdenkmals hinweisen,

§ 3 Nr. 3 die Äste und die Rinde entfernt oder beschädigt,

§ 3 Nr. 4 die bisherige Bodengestalt durch Abgrabungen oder Aufschütten verändert,

§ 3 Nr. 5 das Wurzelwerk verletzt oder sonstige Störungen des Wachstums vornimmt, soweit es sich nicht um notwendige Pflegemaßnahmen handelt,

§ 3 Nr. 6 bauliche Anlagen aller Art errichtet, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

§ 3 Nr. 7 Materialien, gleich welcher Art in der geschützten Umgebung ablagert,

§ 3 Nr. 8 offene Bodenflächen versiegelt, oder                             

§ 5 seiner Anzeigepflicht nicht nachkommt.


§ 7

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Pirmasens, den xx.xx.xx

Kreisverwaltung Südwestpfalz

(Ganster)

Landrätin