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Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)

Antrag auf Vorbescheid gem. § 9 BImSchG zur Zulässigkeit von zwei Windenergieanlagen in der Gemarkung Saalstadt

Die Kreisverwaltung Südwestpfalz als zuständige Genehmigungsbehörde macht gemäß § 10 Abs. 9 i.V. m. § 10 Abs. 3 BImSchG i.V.m. §§ 8ff der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (9. BImSchV) Folgendes bekannt:

 

  1. Die Boreas Energie GmbH, Moritzburger Weg 67, 01109 Dresden, hat bei der Kreisverwaltung Südwestpfalz die Erteilung eines Vorbescheides gem. § 9 BImSchG zur Entscheidung über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen und Standortzulässigkeit für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windenergieanlagen des Typs Vestas V 162 mit einer Leistung von je 6 MW, einer Nabenhöhe von119 m und Rotordurchmesser 162 m (Gesamthöhe 200 m) in der Gemarkung Saalstadt beantragt.
    Die angefragten Standorte der geplanten Anlagen sind die Grundstücke in der Gemarkung Saalstadt, Flur 0, Flurstück Nrn. 2112 und 2566/1.

  2. Für das Verfahren und die Entscheidung über die Erteilung eines Vorbescheides ist nach den Bestimmungen der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes (ImSchZuVO) nach Artikel 2 der Zweiten Landesverordnung zur Änderung der ImSchZuVO die Kreisverwaltung Südwestpfalz in Pirmasens als Untere Immissionsschutzbehörde zuständig.

  3. Näheres über Art und Umfang des beantragten Vorhabens kann den Antrags- und Planunterlagen entnommen werden, die zu jedermanns Einsicht für die Öffentlichkeit ausgelegt werden.
    Fragen zu dem Vorhaben können gerichtet werden an die Kreisverwaltung Südwestpfalz, Referat 63, Frau Böser, Zimmer Nr. 216, Außenstelle Banana Building, Delaware Avenue 12, 66953 Pirmasens.

    Die Auslegung erfolgt gem. § 10 Abs. 3 BImSchG sowie § 10 der 9. BImSchV.

    Der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Antrags- und Planunterlagen sowie die bis zum Zeitpunkt der Bekanntmachung bei der Genehmigungsbehörde vorliegenden entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen

    liegen aus in der Zeit vom 21.07.2025 bis zum Ablauf des 20.08.2025 (Auslegungsfrist).

    Die Auslegung erfolgt Im Internet unter https://www.lksuedwestpfalz.de/aktuelles/bekanntmachungen/bekanntmachung/

    Es besteht zusätzlich die Möglichkeit, eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt zu bekommen.

  4. Etwaige Einwendungen gegen das Vorhaben sind spätestens zwei Wochennach Ablauf der o.g. Auslegungsfrist, d.h. vom 21.08.2025 bis zum Ablauf des 03.09.2025 schriftlich oder elektronisch bei der Kreisverwaltung Südwestpfalz, Referat 64, Unterer Sommerwaldweg 40-42, 66953 Pirmasens, kv@lksuedwestpfalz.de zu erheben. Die Einwendungen müssen also bis spätestens zum Ablauf des 03.09.2025 erhoben werden. Das Datum des Eingangs ist maßgebend. Die Einwendung muss den vollen Namen und die volle Anschrift des/der Einwenders/in tragen.

    Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Vorbescheidsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG).

  5. Die Einwendungen sind dem Antragsteller und den nach § 11 der 9. BImSchV beteiligten Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, bekanntzugeben. Auf Verlangen des/der Einwenders/in soll dessen/deren Name und Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind (§ 12 Abs. 2 S. 3 der 9. BImSchV).

  6. Nach Ablauf der Einwendungsfrist entscheidet die Genehmigungsbehörde nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens darüber, ob ein Erörterungstermin durchgeführt wird, um die form- und fristgerecht erhobenen Einwendungen zu erörtern, soweit dies für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen von Bedeutung sein kann. Beim Erörterungstermin soll denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, die Gelegenheit gegeben werden, ihre Einwendungen zu erläutern.
    Sollte aufgrund der Ermessensentscheidung der Kreisverwaltung Südwestpfalz nach § 10 Abs. 6 BImSchG die Durchführung eines Erörterungstermins erforderlich sein, wird dieser Termin auf den 11.09.2025, 11.00 Uhr, Dienstgebäude Kreisverwaltung, Außenstelle Banana Building, Delaware Avenue 12, 66953 Pirmasens, bestimmt.

    Es wird darauf hingewiesen, dass form- und fristgerecht erhobene Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder der Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden (§ 10 Abs. 4 Nr. 3 BImSchG).

    Der Erörterungstermin ist gem. § 18 Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV öffentlich.

  7. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (§ 10 Abs. 4 Nr. 4 BImSchG)

  8. Die Zustellung des Vorbescheides an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (§ 10 Abs. 8 Satz 1 BImSchG).

  9. Diese Bekanntmachung ist auch ins Internet eingestellt unter der
    Adressen: https://www.lksuedwestpfalz.de

 

Pirmasens, den 07.07.2025

Kreisverwaltung Südwestpfalz

In Vertretung

(Seibel)

Kreisbeigeordneter