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Corona Allgemeinverfügung 21.04.2021

Die Kreisverwaltung Südwestpfalz erlässt gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 28a Abs. 1, 2, 3 und 6 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136), in Verbindung mit § 2 der Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes vom 10. März 2010 (GVBl. S. 55), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 15. Oktober 2012 (GVBl. S. 341), in Verbindung mit § 23 Abs. 3 und 4 der Achtzehnten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (18. CoBeLVO) vom 20. März 2021 in der jeweils geltenden Fassung, für das Gebiet des Landkreises Südwestpfalz folgende

 

Allgemeinverfügung

  1. Die nachfolgenden Vorschriften ergänzen oder ändern die Regelungen der 18. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (18. CoBeLVO), da im Landkreis Südwestpfalz die 7-Tages-Inzidenz an drei Tagen in Folge den Wert von 50 überstiegen hat.


2. Abweichend von § 5 der 18. CoBeLVO sind gewerbliche Einrichtungen, soweit in dieser Allgemeinverfügung nichts Abweichendes bestimmt ist, für den Kundenverkehr geschlossen. Sie dürfen nur öffnen, wenn nach vorheriger Vereinbarung Einzeltermine vergeben werden, bei denen pro angefangene 40 qm Verkaufsfläche einer Kundin oder einem Kunden zeitgleich Zutritt zu der Einrichtung gewährt wird. Bei den Einzelterminen gilt die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 der 18. CoBeLVO mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist, und die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 der 18. CoBeLVO. Die Termine sind so zu vergeben, dass sichergestellt ist, dass Ansammlungen von Personen in oder vor den Einrichtungen vermieden werden. Zwischen den Terminen sind die Räumlichkeiten regelmäßig zu lüften. Diese Vorgaben gelten auch für Büchereien und Archive.

Abhol-, Liefer- und Bringdienste gewerblicher Einrichtungen sind nach vorheriger Bestellung unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen zulässig.


3. Von der Schließung nach Nummer 2 ausgenommen sind lediglich

a)           Einzelhandelsbetriebe für Lebensmittel, Direktvermarkter von Lebensmitteln, Getränkemärkte, Drogerien, Babyfachmärkte,

b)           Verkaufsstände auf Wochenmärkten, deren Warenangebot den zulässigen Einzelhandelsbetrieben entspricht,

c)           Apotheken, Sanitätshäuser, Reformhäuser,

d)           Tankstellen,

e)           Banken und Sparkassen, Poststellen,

f)            Reinigungen, Waschsalons,

g)           Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, Buchhandlungen,

h)          Baumärkte, Tierbedarfsmärkte und Futtermittelmärkte,

i)            Großhandel,

j)            Blumenfachgeschäfte,

k)           Gärtnereien, Gartenbaubetriebe, Gartenbaumärkte.


4. Bietet eine Einrichtung neben den in Nummer 3 genannten Waren oder Dienstleistungen weitere Waren oder Dienstleistungen an, ist dies zulässig, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist und das weitere Waren- oder Dienstleistungsangebot nicht den Schwerpunkt des Verkaufssortiments oder Angebots bildet.


5. In den Einrichtungen nach Nummer 3 gelten sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien, insbesondere in Wartesituationen, das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 der 18. CoBeLVO, die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 der 18. CoBeLVO mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist, und die Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7 der 18. CoBeLVO. Die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 der 18. CoBeLVO gilt auch im unmittelbaren Umfeld der Einrichtung und auf Parkplätzen.

Die Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7 der 18. CoBeLVO gilt nicht

1.         auf Wochenmärkten gemäß Nummer 3 Buchst. b sowie

2.         in persönlichen Beratungsgesprächen, wenn sich ausschließlich Personen, die höchstens zwei Hausständen angehören, in einem Raum aufhalten.


6. Abweichend von § 10 Abs. 1 der 18 CoBeLVO ist die sportliche Betätigung im Amateur- und Freizeitsport in Einzelsportarten auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen nur im Freien und nur mit maximal fünf Personen aus zwei Hausständen zulässig. Im Übrigen gilt das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 der 18. CoBeLVO während der gesamten sportlichen Betätigung. Kontaktfreies Training ist in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahre und einer Trainerin oder einem Trainer im Außenbereich und auf öffentlichen und privaten Außensportanlagen zulässig. Hierbei gilt das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 der 18. CoBeLVO während des gesamten Trainings.


7. Entgegen § 15 Abs. 2 der 18. CoBeLVO ist der Proben- und Auftrittsbetrieb der Breiten- und Laienkultur untersagt.


8. Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 6 Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Nr. 2 Satz 1 eine Einrichtung für den Kundenverkehr öffnet,

2. entgegen Nr. 2 die allgemeinen Schutzmaßnahmen unterlässt oder die Vorausbuchungspflicht, die Pflicht zur Kontaktnachverfolgung, die Maskenpflicht oder die Personenbegrenzung nicht einhält,

3. entgegen Nr. 5 das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 der 18. CoBeLVO, die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 der 18. CoBeLVO oder die Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7 der 18. CoBeLVO nicht einhält,

4. entgegen Nr. 6 die Personenbeschränkung oder das Abstandsgebot nicht einhält,

5. entgegen Nr. 7 den Proben- oder Auftrittsbetrieb durchführt.

§ 74 Infektionsschutzgesetzes bleibt unberührt.


9. Diese Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben (§ 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) und tritt am 22.04.2021 um 0:00 Uhr in Kraft.


10. Diese Allgemeinverfügung tritt mit Ablauf des 25.04.2021 außer Kraft.

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann

1.    schriftlich oder zur Niederschrift bei der Kreisverwaltung Südwestpfalz, Unterer Sommerwaldweg 40-42, 66953 Pirmasens, oder

2.    durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur1 an lksuedwestpfalz@
poststelle.rlp.de unter Beachtung der besonderen technischen Rahmenbedingungen, die im Internet unter www.lksuedwestpfalz.de unter Impressum aufgeführt sind,

erhoben werden.

 

Kreisverwaltung Südwestpfalz
Pirmasens, den 21.04.2021
gez. Dr. Ganster
(Landrätin)

____________

Fußnote:

1

Vgl. Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. EU Nr. L 257 S. 73).