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Allgemeinverfügung Pflegeheime 23.03.2021

Die Kreisverwaltung Südwestpfalz erlässt gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 28a Abs.1, 2, 3 und 6 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136), in Verbindung mit § 2 der Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes vom 10.März 2010 (GVBl. S. 55), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 15. Oktober 2012 (GVBl. S. 341, BS 2126-10), in Verbindung mit §  9 Landesverordnung über Aufnahmen, Besuchs- und Ausgangsrechte sowie Testungen in Pflegeeinrichtungen der Eingliederungshilfe nach den §§ 4 und 5 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Coronavirus vom 10.März 2021, für das Gebiet des Landkreises Südwestpfalz folgende

 

Allgemeinverfügung über zusätzliche Corona-Schutzmaßnahmen in Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe

1. In Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 - 3 der Landesverordnung über Aufnahmen, Besuchs- und Ausgangsrechte sowie Testungen in Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe nach den §§ 4 und 5 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Coronavirus vom 10. März 2021, in der aktuell gültigen Fassung, sind jede Besucherin und jeder Besucher vor Betreten der Einrichtung mittels PoC-Antigen(Schnell)-Test auf das Vorliegen einer Erkrankung mit dem Coronavirus SARSCoV-2 zu testen. Der Zutritt zu der Einrichtung darf nur Personen gewährt werden, deren Testergebnis negativ festgestellt wurde.

2. In Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 der Landesverordnung über Aufnahmen, Besuchs- und Ausgangsrechte sowie Testungen in Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe nach den §§ 4 und 5 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Coronavirus vom 27. November 2020, in der aktuell gültigen Fassung, dürfen Bewohnerinnen und Bewohner täglich höchstens eine Besucherin oder einen Besucher für die Dauer von höchstens einer Stunde empfangen.

3. Von den Regelungen der Nr. 2 ausgenommen sind:

a.    Härte- und Sterbefälle,

b.    Seelsorgerinnen und Seelsorger, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare, die in dieser Funktion die genannten Einrichtung aufsuchen,

c.    rechtliche Betreuerinnen und Betreuer und Bevollmächtigte der Bewohnerin oder des Bewohners, die in dieser Funktion die genannten Einrichtung aufsuchen,

d.    sonstige Personen, denen aufgrund hoheitlicher Aufgaben der Zugang zu gewähren ist,

e.    medizinisch und therapeutisch notwendige Besuche, sowie medizinisch nicht verordnete Besuche von Fußpflegerinnen und Fußpflegern.

4. Diese Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben (§ 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG). Sie tritt am 24.03.2021 um 0:00 Uhr in Kraft.

5. Diese Allgemeinverfügung tritt mit Ablauf des 28.03.2021 außer Kraft.

 

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann

1.    schriftlich oder zur Niederschrift bei der Kreisverwaltung Südwestpfalz, Unterer Sommerwaldweg 40-42, 66953 Pirmasens, oder

2.    durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur1 an lksuedwestpfalz@poststelle.rlp.de unter Beachtung der besonderen technischen Rahmenbedingungen, die im Internet unter www.lksuedwestpfalz.de unter Impressum aufgeführt sind,

erhoben werden.

 

Kreisverwaltung Südwestpfalz

Pirmasens, den 23.03.2021

 gez. Dr. Ganster

(Landrätin)

____________

Fußnote:

1

Vgl. Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. EU Nr. L 257 S. 73).