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Allgemeinverfügung: Einschränkung der Besuchsrechte für Krankenhäuser, Pflege- und Behinderteneinrichtungen im Zuge der Ausbreitung des Coronavirus SARSCoV-2 (CO-VID-19)

Nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:

1.    Besucherinnen und Besucher, die Kontaktpersonen der Kategorien I und II entsprechend der Definition durch das Robert Koch-Institut (RKI) sind oder bereits infiziert sind oder die sich in einem Gebiet aufgehalten haben, das vom RKI im Zeitpunkt des Aufenthalts als Risikogebiet ausgewiesen war oder innerhalb von 14 Tagen danach als solches ausgewiesen worden ist und die sich nicht bereits mindestens 14 Tage außerhalb eines Risikogebietes aufgehalten haben, dürfen folgende Einrichtungen nicht betreten:

a)     Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 und 3 bis 7 sowie § 36 Abs. 1 Nr. 2 IfSG (insbesondere auch Hospize) ,

b)     vollstationäre Einrichtungen der Pflege gem. § 71 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI),

c)     Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX), in denen Leistungen der Eingliederungshilfe über Tag und Nacht erbracht werden,

d)     betreute Wohngruppen für pflegebedürftige volljährige Menschen nach § 5 Satz 1 Nr. 1 LWTG,

e)     betreute Wohngruppen für Menschen mit Behinderungen und mit Vorerkrankungen nach § 5 Satz 1 Nr. 1 LWTG,

f)      betreute Wohngruppen nach § 5 Satz 1 Nr. 2 LWTG für Menschen mit Intensivpflegebedarf oder schweren kognitiven Einschränkungen,

g)     betreute Wohngruppen nach § 5 Satz 1 Nr. 3 LWTG für Menschen mit Behinderungen und mit Vorerkrankungen,

h)     Wohneinrichtungen für ältere Menschen nach § 5 Satz 1 Nr. 4 LWTG,

i)       Einrichtungen der Kurzzeitpflege nach § 5 Satz 1 Nr. 6 LWTG und

j)       Einrichtungen nach § 5 Nr. 7 LWTG, die einem unter lit. d) bis i) beschriebenen Wohnangebote entsprechen.

Die in Satz 1 lit. a) bis j) genannten Wohngruppen und Einrichtungen werden im Folgenden auch als „Einrichtungen“ bezeichnet.

Die Definition der Kontaktpersonen der Kategorien I und II ist unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Management.html abrufbar.

Infizierte Personen sind solche, bei denen die Infektion durch einen Test nachgewiesen wurde.

Die jeweils geltenden Risikogebiete sind unter www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete.html tagesaktuell abrufbar. Eine kurzzeitige Anwesenheit, z. B. im Rahmen einer Durchreise, gilt nicht als Aufenthalt nach Satz 1, selbst wenn es dabei etwa bei einem Tankvorgang, einer Kaffeepause oder einem Toilettengang zu einem kurzzeitigen Kontakt mit der dortigen Bevölkerung gekommen ist.

Jede Patientin, jeder Patient, Bewohnerin, Bewohner oder Betreute einer Einrichtung im Sinne dieses Erlasses darf nur eine Besucherin oder einen Besucher, die nicht zu dem in Nr. 1, Satz 1, 1. Halbsatz genannten Personenkreis zählen, pro Tag für je eine Stunde empfangen. Dies gilt nicht für Kinder unter 16 Jahren sowie für Menschen mit erkennbaren Atemwegsinfektionen.

2.    Die Einrichtungen können, ggf. auch unter Auflagen, Ausnahmen zulassen, wenn ein besonderes berechtigtes Interesse vorliegt. Sofern Ausnahmen zugelassen werden, muss dennoch durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt werden, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie andere Personen in den jeweiligen Einrichtungen nicht gefährdet werden.

 3.    Auf die Bußgeldvorschrift des § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG sowie die Strafvorschrift des § 74 IfSG wird hingewiesen.

 4.    Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben und tritt mit ihrer Bekanntgabe in Kraft.

Die Allgemeinverfügung und ihre Begründung können nach Terminvereinbarung beim Ordnungsamt der Kreisverwaltung Südwestpfalz, Unterer Sommerwaldweg 40-42, 66953 Pirmasens, Zimmer 001, eingesehen werden.

Kreisverwaltung Südwestpfalz
Pirmasens, den 17.03.2020
gez. Dr. Susanne Ganster, Landrätin