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Allgemeinverfügung Altenheime in der Südwestpfalz

Aufgrund § 28 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) erlässt die Kreisverwaltung Südwestpfalz als zuständige Kreisordnungsbehörde nach § 2 der Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes vom 10. März 2010 (GVBl. 2010, 55), zuletzt geändert am 15.10.2012 (GVBl. S. 341) für das Gebiet des Landkreises Südwestpfalz folgende

 

 

Allgemeinverfügung:

 

 

1.    Die im Folgenden unter den Buchstaben a) bis j) genannten Einrichtungen und Gruppen dürfen von Besucherinnen und Besuchern nicht mehr betreten werden:

 

a)     Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 und 3 bis 7 sowie § 36 Abs. 1 Nr. 2 IfSG (insbesondere auch Hospize),

b)     vollstationäre Einrichtungen der Pflege gem. § 71 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI),

c)     Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX), in denen Leistungen der Eingliederungshilfe über Tag und Nacht erbracht werden,

d)     betreute Wohngruppen für pflegebedürftige volljährige Menschen nach § 5 Satz 1 Nr. 1 LWTG,

e)     betreute Wohngruppen für Menschen mit Behinderungen und mit Vorerkrankungen nach § 5 Satz 1 Nr. 1 LWTG,

f)      betreute Wohngruppen nach § 5 Satz 1 Nr. 2 LWTG für Menschen mit Intensivpflegebedarf oder schweren kognitiven Einschränkungen,

g)     betreute Wohngruppen nach § 5 Satz 1 Nr. 3 LWTG für Menschen mit Behinderungen und mit Vorerkrankungen,

h)     Wohneinrichtungen für ältere Menschen nach § 5 Satz 1 Nr. 4 LWTG,

i)       Einrichtungen der Kurzzeitpflege nach § 5 Satz 1 Nr. 6 LWTG und

j)       Einrichtungen nach § 5 Nr. 7 LWTG, die einem unter lit. d) bis i) beschriebenen Wohnangebote entsprechen

k)     Teilstationäre Einrichtungen nach § 71 Abs. 2 Nr. 2 SGB XI und vergleichbare ambulante Angebote und Tagesgruppen.

 

Die in Satz 1 lit. a) bis k) genannten Wohngruppen und Einrichtungen werden im Folgenden auch als „Einrichtungen“ bezeichnet.

 

2.    Vom Verbot der Ziffer 1 ausgenommen sind therapeutisch oder medizinisch notwendige Besuche durch Fachpersonal, das Betreten durch Handwerker für nicht aufschiebbare bauliche Maßnahmen am Gebäude sowie Reparaturen an Infrastruktureinrichtungen. Diese Personen haben ihren Besuch telefonisch bei der Einrichtung anzukündigen.

 

3.    Die Einrichtungen können, ggf. auch unter Auflagen, Ausnahmen zulassen, wenn ein besonderes berechtigtes Interesse vorliegt. Sofern Ausnahmen zugelassen werden, muss dennoch durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt werden, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie andere Personen in den jeweiligen Einrichtungen nicht gefährdet werden.

 

4.    Auf die Bußgeldvorschrift des § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG sowie die Strafvorschrift des § 74 IfSG wird hingewiesen.

 

5.    Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung auf der Internetseite des Landkreises Südwestpfalz als bekannt gegeben und tritt mit ihrer Bekanntgabe in Kraft.

 

 

Begründung

 

Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 hat sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet. Es muss alles dafür getan werden, eine weitere Ausbreitung zu verhindern. Deshalb sind erhöhte Schutzmaßnahmen für vorerkrankte, ältere und im weitesten Sinne pflegebedürftige Menschen notwendig.

Der in diesen Einrichtungen betreute besonders gefährdete Personenkreis ist zu schützen. Diese Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Zur Begründung im Einzelnen:

 

Zu Nr. 1:

Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder es sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.

 

Aktuell erhöhen sich täglich die Zahlen derer, die nachweislich am neuen Coronavirus SARS-CoV-2 erkrankt sind und auch die Zahl der begründeten Verdachtsfälle steigt an. Es ist daher davon auszugehen, dass die zugrundeliegenden Infektionsketten weit verzweigt sind und es auch eine größere Zahl infizierter Personen gibt, die asymptomatisch sind, da man eine Ansteckung oft gar nicht bemerkt, weil diese ohne Symptome verläuft. Die häufigen Symptome können auch für eine Erkältung oder einen grippalen Infekt gehalten werden. Es ist daher möglich, dass Besucherinnen und Besucher, die gar nicht wissen, dass sie krank sind oder ihre Symptome nicht in den Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bringen bzw. verharmlosen, besonders vulnerable Personen anstecken können.

 

Die Beachtung allgemeiner Hygieneregeln ist bei dem erheblich gefährdeten Personenkreis in den betroffenen medizinischen Einrichtungen und vollstationären Einrichtungen der Pflege und für Personen mit Behinderungen nicht ausreichend und kann zudem leicht missachtet werden.

 

Es besteht damit eine konkrete Gefahr für diesen Personenkreis, durch Besucherinnen und Besucher angesteckt zu werden. Bei unbeschränktem Zugang von Besucherinnen und Besuchern würden bei dem aktuell erhöhten Risiko, dass die Besucher an dem Coronavirus SARS-CoV-2 erkrankt sind, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Verletzung eines geschützten Rechtsguts, hier die Gesundheit bzw. das Leben von deutlich gefährdeten Personengruppen, geschehen, wenn weiterhin ohne Beschränkungen alle Besucherinnen und Besucher zugelassen werden. Die Verbreitung des Virus würde zudem vorangetrieben werden. 

 

 

Zu Nr. 1 Buchst. a):

In den voll- und teilstationären medizinischen Einrichtungen werden vielfach Personen betreut, die durch eine Infektion mit dem neuen Erreger in besonders schwerer Weise gesundheitlich gefährdet wären. Zum Schutz dieser besonders vulnerablen Personengruppen stellt die Beschränkung des Zugangs eine geeignete und erforderliche Schutzmaßnahme dar. Neben der Vermeidung von Einträgen des Erregers wird auch die medizinische Versorgung unterstützt. Das Erkrankungsrisiko des betreuenden und medizinischen Personals wird verringert. Dadurch tragen die Maßnahmen für die erfassten medizinischen Einrichtungen auch zur Aufrechterhaltung der Versorgungskapazitäten bei.

 

Zu Nr. 1 Buchst. b):

Es gelten dieselben Überlegungen wie zu Buchst. a). Hinzu kommt folgender Faktor: In vollstationären Einrichtungen der Pflege werden vielfach ältere Personen betreut, die zu den Risikogruppen gehören und durch eine Infektion mit dem neuen Erreger in besonders schwerer Weise gesundheitlich gefährdet wären. 

 

Zu Nr. 1 Buchst. c):

Es gelten dieselben Überlegungen wie zu Buchst. a) und b). Auch in vollstationären Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen werden vielfach Personen betreut, die durch eine Infektion mit dem neuen Erreger in besonders schwerer Weise gesundheitlich gefährdet wären.

Eine Definition der Risikogruppe finden Sie unter:

https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogruppen.html

 

Zu Nr.1 Buchst. d) -g)

In betreuten Wohngruppen werden vielfach Personen betreut, die durch eine Infektion mit dem neuen Erreger in besonders schwerer Weise gesundheitlich gefährdet sind. Zum Schutz dieser besonders vulnerablen Personengruppen stellt die Beschränkung des Zugangs eine geeignete und erforderliche Schutzmaßnahme dar. Neben der Vermeidung von Einträgen des Erregers wird auch die medizinische Versorgung unterstützt. Das Erkrankungsrisiko des betreuenden und medizinischen Personals wird verringert. Dadurch tragen die Maßnahmen für die erfassten medizinischen und pflegerischen Einrichtungen auch zur Aufrechterhaltung der Versorgungskapazitäten bei.

Bei Menschen mit Behinderungen ist nicht jeder Personenkreis betroffen, sondern lediglich die, die zu dem vulnerablen Personenkreis gehören. Eine Definition dieses Personenkreises ist hier abzurufen:

https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogruppen.html

 

Zu Nr.1 Buchst. h) und i)

Dieser Personenkreis ist mit dem Personenkreis unter Buchst.b.) vergleichbar.

 

Der Personenkreis unter Buchstabe h) unterscheidet sich oftmals nicht von dem Personenkreis in vollstationären Einrichtungen. Ausschlaggebend für die Einordnung ist die vertragliche Konstruktion des Trägers, die eine höhere Wahlfreiheit der Bewohnerinnen und Bewohner zulässt.

 

Der Personenkreis unter Buchst. i) unterscheidet sich lediglich durch Aufenthaltsdauer von dem des Buchst. b). Da die Aufenthaltsdauer aber bis zu drei Monaten betragen kann, ist die Gefährdungslage dieses Personenkreises vergleichbar.

 

Zu Nr.1 Buchst. j)

Die Wohnangebote der Auffangnorm nach dem LWTG kann auch von einem Personenkreis bewohnt werden, der vulnerabel im Sinne der Definition der Buchst. d) - g) ist. Daher muss für diesen Personenkreis ebenfalls ein erhöhter Schutzbedarf gelten.

 

Zu Nr. 1 Buchst. k)

Der Personenkreis unter Buchstabe k) unterscheidet sich oftmals nicht von dem Personenkreis in vollstationären Einrichtungen. Er unterscheidet sich lediglich durch die Aufenthaltsdauer von dem des Buchst. b). Da die Aufenthaltsdauer dieses Personenkreises jedoch auf mehrere Stunden täglich angelegt ist, ist die Gefährdungslage dieses Personenkreises vergleichbar.

 

Zu Nr. 3:

Um besonderen Situationen, z. B. bei Kindern, im Notfall, in palliativen Situationen oder in der Versorgung von Sterbenden, Rechnung tragen zu können, können die Einrichtungen Ausnahmen zulassen. Hierbei können sie Auflagen besonders hinsichtlich Hygiene oder Besuchszeiten zulassen. Diese müssen sicherstellen, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie andere Personen in den jeweiligen Einrichtungen nicht gefährdet werden.

 

Die Kreisordnungsbehörde ist nach § 2 der Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes (GVBl. 2010, 55) die zuständige Behörde im Sinne des IfSG und nach § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG für den Erlass von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten zuständig.

 

Die Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar nach § 28 Absatz 3 IfSG in Verbindung mit § 16 Absatz 8 IfSG. Rechtsbehelfe haben somit keine aufschiebende Wirkung.

 

Zu Nr. 4:

Zuwiderhandlungen sind als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro bewehrt (§ 73 Abs. 1a Nr. 6 und Abs. 2 IfSG) und bei vorsätzlicher Handlung und dadurch der Verbreitung des Erregers gemäß § 74 IfSG mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bewehrt. Die Anordnung stellt eine Maßnahme nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG dar.

 

Zu Nr. 5:

Die Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung auf der Internetseite des Landkreises Südwestpfalz als bekannt gegeben (§ 1 Absatz 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (GVBl. 1976, 308) in Verbindung mit § 41 Absatz 4 Satz 4 VwVfG). Sie ist nicht befristet, wird aber bei entsprechender erneuter Risikoeinschätzung ganz oder teilweise aufgehoben.

 

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

 

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann

1.    schriftlich oder zur Niederschrift bei der Kreisverwaltung Südwestpfalz, Unterer Sommerwaldweg 40-42, 66953 Pirmasens, oder

2.    durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur an lksuedwestpfalz@
poststelle.rlp.de unter Beachtung der besonderen technischen Rahmenbedingungen, die im Internet unter www.lksuedwestpfalz.de unter Impressum aufgeführt sind,

erhoben werden.

 

 

Kreisverwaltung Südwestpfalz

Pirmasens, den 20.03.2020

gez. Dr. Susanne Ganster

(Landrätin)