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Bekanntmachung Allgemeinverfügung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragen

Allgemeinverfügung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragen

Aufgrund der §§ 2 Abs. 1 Nr. 16, 7 Abs. 3 und 50 Nr. 9 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG) in der aktuellen Fassung i.V.m. § 2 Abs. 2 der Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Geldwäschegesetz Rheinland-Pfalz (GwGZuVO) in der aktuellen Fassung i.V.m. den §§ 35 Satz 2, 41, 43 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der aktuellen Fassung, ergeht folgende

 

Allgemeinverfügung:

1.  Unternehmen mit Hauptsitz im Landkreis Südwestpfalz sind verpflichtet, einen Geldwäschebeauftragten und einen Stellvertreter im Sinne des § 7 GwG zu bestellen, wenn

a)    sie mit folgenden hochwertigen Gütern handeln: Edelmetalle (wie Gold, Silber und Platin), Edelsteine, Schmuck und Uhren, Kunstgegenstände und Antiquitäten, Kraftfahrzeuge, Schiffe und Motorboote sowie Luftfahrzeuge,

b)    der Handel mit diesen Gütern über 50 % des Gesamtumsatzes im vorherigen Wirtschaftsjahr ausmacht (Haupttätigkeit),

c)    am 31.12. des vorherigen Wirtschaftsjahres insgesamt mindestens zehn Mitarbeiter in den Bereichen Akquise, Kasse, Kundenbuchhaltung, Verkauf und Vertrieb einschließlich Leitungspersonal, (insbesondere Geschäftsführung) beschäftigt sind und

d)    im vorherigen Wirtschaftsjahr bei mindestens einem Geschäftsvorgang der in § 4 Abs. 5 GwG genannte Schwellenwert überschritten wurde.

Bitte beachten Sie: Geschäftsvorgänge, bei denen mehrere Transaktionen durchgeführt werden, die zusammen den genannten Schwellenwert überschreiten und bei denen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass zwischen ihnen eine Verbindung besteht, sind als ein Geschäftsvorgang anzusehen.

 

2.  Die Bestellung des Geldwäschebeauftragten ist der Kreisverwaltung Südwestpfalz bis spätestens 31.05. des laufenden Wirtschaftsjahres schriftlich mit den beruflichen Kontaktdaten (Name, Vorname, Anschrift, Telefon, E-Mail-Adresse) mitzuteilen. Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen. Für Mitteilungen kann der unter https://add.rlp.de/de/themen/staat-und-gesellschaft/ordnung/geldwaeschegesetz/#c51691 abrufbare Vordruck verwendet werden.

3.  Unternehmen können von der Verpflichtung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten seitens der Aufsichtsbehörden befreit werden, wenn das Unternehmen nachweist, dass die Gefahr von Informationsverlusten und –defiziten aufgrund arbeitsteiliger Unternehmensstruktur im Hinblick auf die Vorschriften zur Geldwäscheprävention nicht besteht und nach risikobasierter Bewertung anderweitige Vorkehrungen getroffen werden, um Geschäftsbeziehungen und Transaktionen zu verhindern, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen. Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde ist gebührenpflichtig.

4. Diese Allgemeinverfügung gilt zwei Monate nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben und ist ab diesem Zeitpunkt zu befolgen. Sie kann mit Begründung bei der Kreisverwaltung Südwestpfalz, Unterer Sommerwaldweg 40-42, 66953 Pirmasens, während der allgemeinen Sprechzeiten (Montag und Dienstag von 08:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 16:00 Uhr, Mittwoch und Freitag von 08:00 – 12:00 Uhr und Donnerstag von 08:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 17:00 Uhr) nur nach Terminvereinbarung eingesehen werden.

5. Die Allgemeinverfügung vom 17.06.2020, bekanntgemacht am 22.06.2020, tritt mit Bekanntgabe dieser Allgemeinverfügung außer Kraft.

Hinweis: Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1 oder 2 dieser Verfügung kann die Kreisverwaltung Südwestpfalz ein Zwangsgeld festsetzen.

 Begründung

Die Kreisverwaltung Südwestpfalz als zuständige Aufsichtsbehörde macht hiermit von ihrer Anordnungsbefugnis zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten und eines Stellvertreters bei Händlern mit hochwertigen Gütern Gebrauch.

Der Missbrauch von Güterhändlern zu Zwecken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung stellt eine erhebliche Bedrohung für die Integrität und Reputation des internationalen Wirtschaftsstandortes Deutschland und seiner Unternehmen dar. Dies macht eine Bündelung aller Kräfte erforderlich. Die Inpflichtnahme der Wirtschaft als einem für die Geldwäschebekämpfung notwendigen Akteur ist unabdingbar. Die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten dient der Erreichung der Ziele des GwG und darüber hinaus der Sensibilisierung der Güterhändler für das Thema der Geldwäschebekämpfung.

Nach pflichtgemäßer Ausübung des Ermessens ist auch unter der Berücksichtigung der Interessen der betroffenen Unternehmen, die Verpflichtung der in § 7 Abs. 3 GwG genannten Händler hochwertiger Güter zur Bestellung von Geldwäschebeauftragten nach Maßgabe dieser Allgemeinverfügung sachgerecht, um die wichtigen Ziele des Geldwäschegesetzes zu erreichen.

Aufgrund des § 7 Abs. 3 S. 2 GwG soll die zuständige Behörde für Verpflichtete gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 16 GwG (Güterhändler) die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten anordnen, wenn deren Haupttätigkeit im Handel mit hochwertigen Gütern besteht. Hochwertige Güter sind Gegenstände, die sich aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihres Verkehrswertes oder ihres bestimmungsgemäßen Gebrauchs von Gebrauchsgegenständen des Alltags abheben oder aufgrund ihres Preises keine Alltagsanschaffung darstellen (§ 1 Abs. 10 S. 1 GwG).

Ein ausgeprägtes Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiko besteht nach der Wertung des Gesetzgebers jedenfalls im Handel mit Edelmetallen (wie Gold, Silber und Platin), Edelsteinen, Schmuck und Uhren, Kunstgegenständen und Antiquitäten, Kraftfahrzeugen, Schiffen und Motorbooten sowie Luftfahrzeugen (siehe die nichtabschließende Aufzählung in § 1 Abs. 10 S. 2 GwG). Über die bereits vom Gesetzgeber vorgenommene Risikoeinschätzung hinaus liegen derzeit keine weiteren kriminalistischen Erkenntnisse über andere Risikobranchen im Bereich des hochwertigen Güterhandels vor, die eine Bestellung eines Geldwäschebeauftragten erforderlich machen.

Entsprechend der Wertung des Gesetzgebers werden Güterhändler nur dann erfasst, wenn gerade deren Haupttätigkeit im Handel mit hochwertigen Gütern besteht. Somit bleiben aus Gründen der Verhältnismäßigkeit Unternehmen mit geringem Geldwäscherisiko ausgenommen, wenn sie zwar grundsätzlich mit hochwertigen Gütern handeln, dies aber weniger als 50 Prozent des Jahresumsatzes ausmacht. Denkbar ist dies beispielsweise bei einer großen Kfz-Werkstatt, die ihren Hauptumsatz mit Kfz-Reparaturen macht, an die aber auch noch ein Kfz-Handel angeschlossen ist, über den Fahrzeuge verkauft werden.

Grund für die Anordnung der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten ist, dass in Unternehmen mit einer arbeitsteiligen und zergliederten Unternehmensstruktur die Gefahr von Informationsverlusten und –defiziten und der Anonymisierung innerbetrieblicher Prozesse in erhöhtem Maße besteht. Davon ist jedenfalls ab einer Gesamtkopfzahl von mindestens zehn Mitarbeitern mit Bezug zu den Geschäftsvorgängen auszugehen. Ein solcher Bezug liegt regelmäßig in den Bereichen Akquise, Kasse, Kundenbuchhaltung, Verkauf und Vertrieb einschließlich Leitungspersonal (insbesondere Geschäftsführung) vor. In kleineren Einheiten kann die Gefahr eines Informationsverlustes als so gering angesehen werden, dass die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten einen unverhältnismäßig hohen Aufwand verursachen würde.

Eine Stichtagsregelung zur Ermittlung der Mitarbeiterzahl wurde aus Gründen der Praktikabilität und Rechtssicherheit für die Unternehmen gewählt. Das Erfordernis des mindestens einmaligen Tätigens eines Geschäftsvorgangs oberhalb der in § 4 Abs. 5 GwG genannten Schwellenwerts im Wirtschaftsjahr soll sicherstellen, dass Güterhändler, die zwar mit grundsätzlich hochwertigen Produktgruppen handeln, jedoch tatsächlich in einem niedrigeren und damit weniger risikobehafteten Preissegment tätig sind oder bspw. als Edelmetallhändler vollständig auf die Entgegennahme oder Abgabe von Bargeld verzichten, von der Verpflichtung ausgenommen werden. Insbesondere hohe Bargeldtransaktionen bergen ein erhöhtes Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiko, da hier Anonymität begünstigt wird. Nach der Wertung des Gesetzgebers sind mehrere zusammenhängende Bartransaktionen, die im Gesamtbetrag 10.000,- € erreichen, einer einmaligen Transaktion gleichzustellen. Dies ist sachgerecht, um die Möglichkeit einer Umgehung (sog. Smurfing) auszuschließen.

In jedem rechtlich selbstständigen Unternehmen unabhängig von der Rechtsform, das die genannten Kriterien erfüllt (auch Konzerntöchter), sind ein Geldwäschebeauftragter und für den Fall seiner Verhinderung ein Stellvertreter zu bestellen. Sofern das Unternehmen über mehrere rechtlich unselbständige Niederlassungen verfügt, muss die Mitteilung über die Bestellung bei der für den Hauptsitz zuständigen Aufsichtsbehörde erfolgen. Die Mitteilung der beruflichen Kontaktdaten (Name, Vorname, Anschrift, Telefon, E-Mail-Adresse), unter denen der Geldwäschebeauftragte während der üblichen Geschäftszeiten erreichbar ist, ist erforderlich um die Erreichbarkeit für die Behörden zu gewährleisten. Das Schriftformerfordernis dient der Rechtssicherheit und Dokumentation des Bestellungsaktes durch die Geschäftsführung. Die Bestellung des Geldwäschebeauftragten und seines Stellvertreters erfolgt bis auf Weiteres. Die Händler hochwertiger Güter müssen jährlich prüfen, ob die unter Ziffer 1 genannten kumulativen Voraussetzungen vorliegen. Folgemitteilungen sind nicht erforderlich. Änderungen sind dagegen unverzüglich mitzuteilen.

Die Aufgaben, Rechte und Pflichten des Geldwäschebeauftragten ergeben sich aus § 7 GwG: Er ist der Geschäftsleitung unmittelbar nachgeordnet, kann aber auch selbst der Geschäftsleitung angehören. Ihm ist ungehinderter Zugang zu sämtlichen Informationen, Daten, Aufzeichnungen und Systemen zu verschaffen, die im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben von Bedeutung sein können. Die Verwendung der Daten und Informationen ist dem Geldwäschebeauftragten ausschließlich zur Erfüllung seiner Aufgaben gestattet. Ihm sind ausreichende Befugnisse zur Erfüllung seiner Funktion einzuräumen. Er ist ferner Ansprechpartner für die Strafverfolgungsbehörden, für die für die Aufklärung, Verhütung und Beseitigung von Gefahren zuständigen Behörden, die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen und die zuständige Aufsichtsbehörde.

Eine Freistellung des Geldwäschebeauftragten von anderen Aufgaben und Funktionen im Unternehmen ist grundsätzlich nicht erforderlich.

Ist im Unternehmen sichergestellt, dass die Gefahr von Informationsverlusten auf Grund arbeitsteiliger Unternehmensstruktur im Hinblick auf die Vorschriften zur Geldwäscheprävention nicht besteht, kann die Aufsichtsbehörde das Unternehmen von der Verpflichtung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten befreien. Besonders gelagerten Einzelfällen kann damit Rechnung getragen werden. Dass das Unternehmen nachweisen muss, dass ausnahmsweise eine Gefahr von Informationsverlusten nicht vorliegt, ist verhältnismäßig und zumutbar, weil der Gesetzgeber das Erfordernis der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten für Händler hochwertiger Güter grundsätzlich als gegeben ansieht, mithin der Nachweis von Informationsdefiziten im Einzelfall von der Behörde gerade nicht zu führen ist.

Die Erteilung einer Befreiung durch die Aufsichtsbehörde ist gebührenpflichtig.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann

1.    schriftlich oder zur Niederschrift bei der Kreisverwaltung Südwestpfalz, Unterer Sommerwaldweg 40-42, 66953 Pirmasens, oder

2.    durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur an lksuedwestpfalz@post-

stelle.rlp.de unter Beachtung der besonderen technischen Rahmenbedingungen, die im Internet unter www.lksuedwestpfalz.de unter Impressum aufgeführt sind,

 

erhoben werden.


Kreisverwaltung Südwestpfalz

Pirmasens, den 14.09.2020

gez.

Dr. Ganster

(Landrätin)